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	<title>Datenschutz Archive - ProID</title>
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		<title>Datenschutzberatung: Rechtssicherheit mitten in der Digitalisierung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2022 18:40:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[ISO27701]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://pro-id.net/datenschutz/datenschutzberatung-rechtssicherheit-mitten-in-der-digitalisierung/">Datenschutzberatung: Rechtssicherheit mitten in der Digitalisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://pro-id.net">ProID</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="et_pb_section et_pb_section_0 et_section_regular" >
				
				
				
				
				
				
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Datenschutz: Mehr als „nur“ Compliance</h2>
<p>Datenschutz ist längst kein reines Compliance-Thema mehr, sondern entscheidet darüber wie <strong>wettbewerbsfähig</strong> Ihr Unternehmen in der Zukunft sein wird. So ergab eine <a href="https://www.cisco.com/c/dam/global/de_de/products/security/pdfs/de-cybersecurityseries_priv.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Cisco-Studie</strong></a> aus dem Jahr <strong>2019</strong>, dass die meisten Unternehmen umsatztechnisch „<em>von ihren Datenschutzinvestitionen, die über bloße Compliance hinausgehen</em>“ profitieren. Genauso zeigte eine <a href="https://www.rogator.de/app/uploads/2022/07/Studienbericht_Rogator_OpinionTRAIN-2022_Datenschutz-1.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Studie von OpinionTRAIN</a> aus 2022, dass für 70 Prozent der Verbraucher der Datenschutz beim Online-Kauf eine erhebliche Rolle spielt. Ein TÜV-Siegel zur Datensicherheit habe demnach einen erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten der User. Der CEO von Apple, Tim Cook bezeichnete das Datenschutzthema als <a href="https://www.fastcompany.com/90599049/tim-cook-interview-privacy-legislation-extremism-big-tech" target="_blank" rel="noopener noreferrer">das wichtigste neben dem Klimawandel für das 21. Jahrhundert</a>.</p>
<blockquote>
<p>„<em>Privacy and climate change are the top issues of the century</em>“. Tim Cook, CEO von Apple</p>
<p>&nbsp;</p>
</blockquote></div>
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					<div class="et_pb_main_blurb_image"><span class="et_pb_image_wrap et_pb_only_image_mode_wrap"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1240" height="827" src="https://pro-id.net/wp-content/uploads/2019/01/IMG_5977-e1551983920665.jpg" alt="" class="et-waypoint et_pb_animation_top et_pb_animation_top_tablet et_pb_animation_top_phone wp-image-174" /></span></div>
					<div class="et_pb_blurb_container">
						<h4 class="et_pb_module_header"><span>Datenschutzberatung aus Brandenburg</span></h4>
						<div class="et_pb_blurb_description"><p>Beratung aus dem südbrandenburgischen <strong>Baruth/Mark</strong> an der Grenze zwischen <strong>Teltow-Fläming</strong> und dem <strong>Landkreis Dahme-Spreewald</strong>.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Datenschutz im Zeitalter der Digitalisierung</h2>
<p>Mittlerweile ist <strong>Datenschutz</strong> zu einem <strong>Megatrend</strong> geworden. Denn mit der zunehmenden Digitalisierung ergeben sich für Unternehmen neue Herausforderungen. Um konkurrenzfähig und wirtschaftlich zu bleiben, bedarf es einer <strong>digitalen Strategie</strong> in Ihrem Unternehmen. Das bringt allerdings wieder neue Anforderungen auf den Tisch. <strong>Datenschutz</strong> und <strong>Datensicherheit</strong> sind dabei stetige Begleiter. Sie benötigen also technisches, wirtschaftliche und rechtliches Knowhow um erfolgreich zu sein.</p>
<h2>Sie brauchen einen Datenschutzbeauftragten</h2>
<p>Für welche Unternehmen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich ist, habe ich bereits <a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-und-wann-brauche-ich-einen-datenschutzbeauftragten/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">in diesem Post</a> erläutert. Ich persönlich glaube, dass bald schon die meisten auch kleineren und mittelständischen Unternehmen einen <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> einsetzen müssen, da sie auch mit neuen Technologien wie <strong>KI</strong>, <strong>Big Data</strong> oder <strong>Blockchain</strong> arbeiten werden. Das hat dann automatisch zur Folge, dass sie entsprechende Risikoabschätzungen machen müssen. Damit ist ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend.</p></div>
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				<a class="et_pb_button et_pb_button_0 et_pb_bg_layout_dark" href="https://pro-id.net/kontakt/" target="_blank">Jetzt kostenloses Beratungsgespräch buchen!</a>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Ich biete Ihnen Rechtssicherheit</h2>
<p>Doch ein Datenschutzbeauftragter ist nicht nur eine unangenehme und unfreiwillige gesetzgeberische Forderung. Sie kann und sollte freiwillig erfolgen und ein wertvolles Investment sein. Um Sie vor hohen Bußgeldern zu schützen (einen Bußgeldkatalog finden Sie <a href="https://pro-id.net/datenschutz/bussgelder-bei-datenschutzverstoessen-wie-hoch-kann-ein-bussgeld-sein/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>), biete ich Ihnen, eine Beratung an, die sie <strong>rechtssicher</strong> macht. Der Datentransfer ist heute international, weshalb auch hier internationales Recht anzuwenden ist. Als <strong>Wirtschaftsjurist für IT- und Internetrecht</strong> habe ich mich auf das europäische und internationale Datenschutzrecht spezialisiert. Auch die Anwendung von <strong>Künstlicher Intelligenz</strong> ist grundsätzlich mit dem Datenschutzrecht nicht vereinbar. Ich helfe Ihnen dabei diese Tücken zu überwinden und neue Technologien rechtskonform zu entwickeln und einzusetzen.</p>
<h2>Ich biete Ihnen technisches Knowhow und sichere Ihre digitale Strategie</h2>
<p>Als <strong>Ingenieur</strong> und <strong>Projektmanager</strong> in diversen Digitalisierungsprojekten weiß ich, worauf es bei digitalen Projekten ankommt. Der Ausgleich zwischen Geld, Zeit und Qualität ist die Königsdisziplin des Projektmanagements. Ich begleite Ihre IT und die FuE-Abteilung bei der Entwicklung oder Einführung von neuen digitalen Produkten und berate sie zum Datenschutz. Eine gute digitale Strategie benötigt auch ein erstklassiges <strong>Datenschutzmanagement</strong>. Ich qualifiziere mich stetig weiter und biete neben Datenschutz auch Schulungen und Beratung zu <strong>IT-Sicherheit gemäß ISO 27001</strong> und <strong>IT-Grundschutz nach BSI-Standard</strong> an.</p>
<h2>Ich biete Ihnen wirtschaftliche Lösungen</h2>
<p>Datenschutz wird oft als eine teure, unbeliebte Angelegenheit gesehen. Tatsächlich bietet es wirtschaftliche Vorteile. Im B2C-Bereich, aber vor allem auch im B2B-Geschäft, ist Datenschutz längst zu einem Auswahlkriterium geworden. <strong>Datenschutz und Datensicherheit kann ihr Alleinstellungsmerkmal sein</strong>, während andere den Trend verschlafen. Ich arbeite daher mit Legal-Tech-Software und spare dadurch erheblich Zeit und Geld. Meinen Mandanten kann ich somit einfache, schnelle und wirtschaftliche Lösungen anbieten. Vor allem denke ich als Selbstständiger wirtschaftlich und unternehmerisch. Ich bin Ihr Berater und vermittle zwischen Kundenwusch aus Compliance-Sicht und Ihren betriebswirtschaftlichen Interessen.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Interdisziplinär und vielschichtig</h2>
<p>Als Wirtschaftsjurist und Wirtschaftsingenieur vereine ich die drei Kriterien <strong>Rechtssicherheit</strong>, <strong>digitales Denken</strong> und <strong>Wirtschaftlichkeit</strong>. Ich tausche mich mit den Behörden aus und kenne daher die Anforderungen, die sie an Sie stellen. Ich befasse mich mit der Zukunft und den globalen Megatrends und bin für Sie Schnittstelle zwischen den Aufsichtsbehörden, den Interessen Ihrer Kunden und Ihrem Wettbewerbsvorteil.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Ich prüfe, ob eine Förderung möglich ist.</h2>
<p>Tatsächlich bieten Länder und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch <strong>Fördermöglichkeiten</strong>. Ich prüfe für Sie, ob eine Beteiligung an einem <strong>Förderprogramm</strong> möglich ist. Es gibt Förderprogramme, die eine Zuwendung von <span style="text-decoration: underline;"><strong>bis zu 80 Prozent der Datenschutzkosten</strong></span> ermöglicht. So z.B. das Förderprogramm <a href="https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">unternehmerisches Knowhow</a>. Dazu arbeite ich mit anderen Gesellschaften zusammen, um Ihnen diese Förderung zu ermöglichen und Ihr Datenschutzkonzept nahezu kostenfrei zu implementieren. Sie haben keinen Aufwand dadurch. Ich manage dies für Sie von der Antragsstellung bis zur Nachweispflicht.</p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Zu meinen Leistungen gehören:</h2>
<ul>
<li><strong>Datenschutzschulungen</strong> vor Ort und online</li>
<li><strong>Schulungen</strong> und <strong>Beratung</strong> zu Datensicherheit und IT-Sicherheit gem. ISO 27001 und BSI IT-Grundschutz</li>
<li><a href="https://pro-id.net/datenschutz/datenschutzmanagement-nach-der-dsgvo-ein-kleiner-leitfaden/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Erstellung aller relevanter Datenschutzdokumente</a></li>
<li>Risikoanalysen, <strong>Datenschutzfolgeabschätzungen</strong></li>
<li><a href="https://pro-id.net/datenschutz/das-richtige-loeschkonzept-nach-dsgvo/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Erstellung von Löschkonzepten</a> und Umgang mit Betroffenenrechten</li>
<li>Beratung zu <strong>Privacy by Design</strong> in der Produktentwicklung</li>
<li><strong>Beratung bei Einführung neuer Technologien</strong> wie Künstliche Intelligenz (KI), Big Data, VR/AR-Brillen</li>
<li>Entwicklung und Einführung eines <strong>Datenschutzmanagementsystems gem. ISO 27701</strong></li>
<li>Alle <a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-einen-externen-datenschutzbeauftragten-benennen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Aufgaben des Datenschutzbeauftragten</a> gem. Artikel 39 DSGVO</li>
<li>Rechtsberatung zu DSGVO, BDSG, Länderdatenschutzgesetze und Internationales Datenschutzrecht</li>
</ul></div>
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				<a class="et_pb_button et_pb_button_1 et_pb_bg_layout_light" href="">Telefon: + 49 (0) 176 34207415</a>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Was mich von anderen unterscheidet?</h2>
<p>Ich vereine durch mein Studium zum Wirtschaftsingenieur und zum Wirtschaftsjuristen für Internet- und IT-Recht die drei Disziplinen <strong>Recht</strong>, <strong>Wirtschaft</strong> und <strong>Technik</strong>. Für mich ist Datenschutz nicht nur eine gesetzgeberische Notwendigkeit, sondern Ausdruck von Professionalität und Zukunftsorientiertheit. Datenschutz und Datensicherheit sind für mich Verkaufsargumente. Ich bin <strong>regional</strong> verankert und komme aus dem <strong>Mittelstand</strong>. Als Geschäftsführer eines Handelsunternehmens kenne ich die Anforderungen meiner Mandanten und ihr geschäftliches Alltagsleben. Ich vereine Datenschutz und Datensicherheit, die für mich zusammengehören.</p>
<blockquote>
<p><strong>Meine Vision ist es, digitale Strategien meiner Kunden rechtsicher und wirtschlich umzusetzen und dadurch meinen Beitrag an der Zukunft zu leisten.</strong></p>
</blockquote>
<p>Daher berate ich Sie vollumfänglich und bei Ihnen vor Ort. Ich bin nicht nur Ansprechpartner für Sie gegenüber den Aufsichtsbehörden, sondern ich gehe auch auf Ihre Wünsche ein und bringe Ihr Geschäftsmodell in rechtssicheres Fahrwasser.</p></div>
			</div>
			</div>
				
				
				
				
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Sie wünschen mehr zu erfahren?</h2>
<p>Rufen Sie mich für ein kostenloses, unverbindliches Gespräch an oder schauen Sie einmal bei &#8222;<a href="https://pro-id.net/ueber-mich/">Über mich</a>&#8220; vorbei!</p></div>
			</div><div class="et_pb_button_module_wrapper et_pb_button_2_wrapper et_pb_button_alignment_center et_pb_module ">
				<a class="et_pb_button et_pb_button_2 et_pb_bg_layout_light" href="https://pro-id.net/leistungen/" target="_blank">Hier geht es zu meinen Leistungen.</a>
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				<div class="et_pb_team_member_description">
					<h4 class="et_pb_module_header">Pierre Dornbrach</h4>
					
					<div><p><strong>Wirtschaftsingenieur</strong> sowie <strong>Wirtschaftsjurist</strong> für Internet- und IT-Recht</p>
<p>Ausgebildeter <strong>Datenschutzbeauftragter</strong> nach TÜV-CERT</p>
<p>Datenschutzkompetenz aus dem südlichen Speckgürtel von <strong>Berlin.</strong></p></div>
					
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			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://pro-id.net/datenschutz/datenschutzberatung-rechtssicherheit-mitten-in-der-digitalisierung/">Datenschutzberatung: Rechtssicherheit mitten in der Digitalisierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://pro-id.net">ProID</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abmahnwelle: Persönlichkeitsverletzung wegen Verwendung von „Google Fonts“?</title>
		<link>https://pro-id.net/datenschutz/abmahnwelle-wegen-google-fonts-von-martin-ismail-und-kilian-lenard/</link>
					<comments>https://pro-id.net/datenschutz/abmahnwelle-wegen-google-fonts-von-martin-ismail-und-kilian-lenard/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2022 14:07:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://pro-id.net/?p=1575</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://pro-id.net/datenschutz/abmahnwelle-wegen-google-fonts-von-martin-ismail-und-kilian-lenard/">Abmahnwelle: Persönlichkeitsverletzung wegen Verwendung von „Google Fonts“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://pro-id.net">ProID</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>&nbsp;</p>
<p>Seit einiger Zeit geht das Gespenst von einem Herrn <strong>Martin Ismail</strong> durch das Internet. In seinem Namen und mit einer Vollmacht ausgestattet, beschickt der Anwalt <strong>Kilian Lenard</strong> tausende, wahrscheinlich abertausende nichtsahnende Website-Betreiber, um von ihnen „Lösegeld“ zu verlangen. Die Begründung? Man verstoße gegen seine <strong>Persönlichkeitsrechte in Form der informationellen Selbstbestimmung</strong>, die durch die <strong>Weitergabe von User-IP-Adressen</strong> durch die Verwendung von <strong>Google Fonts</strong>, also Schriftarten von Google, verletzt würden. In dem Schreiben behauptet Rechtsanwalt Kilian Lenard sein Mandant (Martin Ismail) habe einen Anspruch auf Unterlassung und dass „deutsche Gerichte in den letzten zwei Jahren Betroffenen von unterschiedlichsten Datenverstößen Schmerzensgelder (…) bis zu einem Maximum von 2.500,00 € zugesprochen“ wurden. Des Weiteren führt der Anwalt aus, dass Herr Ismail auf eine weitere Verfolgung verzichtet, wenn der Betrag in Höhe von <strong>170,00 EUR</strong> bis zu einer gesetzten Frist auf ein Treuhandkonto einginge. Genau hier wird aus meiner Sicht das Schreiben unseriös und fraglich, ob es sich überhaupt um eine <strong>Abmahnung mit Unterlassungserklärung</strong> handelt. Darauf werde ich weiter unten nochmal explizit eingehen. Viele der Empfänger dürfte diese Nachricht erst einmal aufgeschreckt haben.</p>
<p>Ich möchte den Sachverhalt im Folgenden genauer beleuchten und Aufschluss darüber geben, was an den Vorwürfen dran ist und wie ich mich an der Stelle des hier „abgemahnten“ Empfängers verhalten würde.</p>
<h2>Was ist Google Fonts und was ist an dem Datenschutzverstoß dran?</h2>
<p>Bei <strong>Google Fonts</strong> handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis von mehr als 1.400 Schriftarten („Fonts“ ist das englische Wort für „Schriftarten“), die von Google bereitgestellt werden. Durch diese große Auswahl an Schriftarten, mit der sich Texte auf Webseiten schlicht, einfach und letztlich individuell anpassen lassen, erfreut sich das Angebot großer Beliebtheit.</p>
<p>Es gibt jedoch auch eine Schattenseite. Denn Google Fonts können sowohl per <strong>remote</strong> als auch <strong>lokal</strong> eingebunden werden. Ersteres führt jedoch dazu, dass Daten ins Ausland, hier namentlich die USA, wo der <strong>Google</strong>-Konzern <strong>Alphabet</strong> seinen Hauptsitzt hat, geleitet werden. Darunter befinden sich auch personenbezogene Daten. Die IP-Adresse gehört eindeutig dazu, denn sie sind die „Hausnummern des Internets“. Dass diese unter das DSGVO-geforderte Schutzgut fällt, entschied der <a href="https://openjur.de/u/2392731.html">EuGH bereits am 19.10.2016</a>. Der Website-Nutzer hat demnach keine Kontrolle über die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten, womit die Nutzung von Google Fonts – zumindest remote – datenschutzrechtlich nicht erlaubt ist.</p>
<h2>USA, kein sicheres Drittland</h2>
<p>Obwohl tagtäglich ein Großteil der in Europa erfassten Daten mittlerweile in die <strong>USA</strong> transferiert werden, ist selbiges <strong>kein sicheres Drittland</strong> aus Sicht der <strong>DSGVO</strong>, denn dafür müsste es eine entsprechende dem europäischen Datenschutzrecht angemessene Vereinbarung zwischen US-Amerika und der EU geben. Gibt es diese nicht, bedarf es konkreter <strong>Standardvertragsklauseln</strong> mit den jeweiligen datenverarbeitenden Unternehmen bzw. Organisationen und der EU. Ob diese allerdings eingehalten werden, steht wieder auf einem anderen Papier. Google bindet die Standardvertragsklauseln zwar in die Kundenverträge mit ein, aber es handelt sich bekanntlich um eine der größten Datensammler der Welt. Google bzw. Alphabet gerieren sich zwar inzwischen als Vorreiter des Datenschutzes, aber Aufsichtsbehörden sowie Datenschutzbeauftragte warnen immer noch vor der enormen Datensammlung dieses Tech-Giganten. Durch diesen Umstand ist die <strong>Übermittlung in die USA ohne die vorhergehende Einwilligung des Betroffenen</strong> (also des „Datenspenders“) untersagt. Denn die DSGVO regelt ein Verbot mit <strong>Erlaubnisvorbehalt</strong> für jegliche Verarbeitung von Daten. Das bedeutet jede Handlung mit Daten, die direkt oder indirekt auf die Identität des Besitzers schließen lassen, ist grundsätzlich verboten. Die einzige Ausnahme besteht in der ausdrücklichen Erlaubnis.</p>
<p>Daher gilt grundsätzlich, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA problematisch ist, solange nicht eine Einwilligung vorliegt. Das betrifft im Grunde genommen eine Vielzahl der größten Unternehmen, die in den USA europäische Daten verarbeiten. Daher ist hier aus datenschutzrechtlichen Gründen Vorsicht geboten.</p>
<h2>Verstößt die Nutzung von Google Fonts gegen die Persönlichkeitsrechte gem. § 823 Abs. 1 BGB?</h2>
<p>Wie gerade eben schon angedeutet, kann Google Fonts sowohl remote als auch lokal eingebunden werden. Letztes bedeutet, dass die Schriftart lokal gespeichert und dann in den Quellcode integriert wird. Erstes führt zur unerwünschten Weitergabe von IP-Adressen in ein unsicheres Drittland, ohne Zustimmung des Betroffenen. Dies entspricht tatsächlich einer <strong>Persönlichkeitsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB</strong>, da das auch durch das Grundgesetz verbriefte <strong>informationelle Selbstbestimmungsrecht</strong> des Einzelnen angetastet bzw. verletzt wird.</p>
<p>Es handelt sich demnach, dann um eine Persönlichkeitsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn Google Fonts nicht lokal eingebunden ist.</p>
<h2>Google Fonts richtig nutzen</h2>
<p>Um Google Fonts trotzdem nutzen zu können, ist also zunächst einmal auf die lokale Verwendung umzustellen. Wie das geht, ist mehrfach im Internet beschrieben. Es finden sich zig Anleitungen dazu. <a href="https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/13052-datenschutz-und-google-fonts.html">Ich verlinke hiermit eine solche Beschreibung</a>, die mir persönlich ganz gut gefiel. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass ich keinerlei Verbindung zu den Website-Betreibern habe. Mir gefällt lediglich die Art und Weise, wie hier Schritt für Schritt erklärt wird, wie man<strong> Google Fonts von remote auf lokal umstellt</strong>.</p>
<p>Ansonsten bleibt lediglich der Weg keine Google Schriftarten zu verwenden und auf andere auszuweichen. Grundsätzlich gilt hier das gleiche. Bitte überprüft vorher, ob es hier zu einer Weitergabe von personenbezogenen Daten in ein unsicheres Drittland kommt.</p>
<h2>Handelt es sich bei dem Schreiben um eine richtige Abmahnung?</h2>
<p>Grundsätzlich gilt erst einmal, dass eine <strong>Abmahnung</strong> nicht zwangsläufig einem entsprechenden Formzwang unterliegt. Sie kann auch <strong>mündlich</strong> ausgesprochen werden, auch wenn dies natürlich aufgrund von mangelhafter Beweisführung sich eher nachteilig auswirken dürfte. Dennoch gibt es einige inhaltliche Vorgaben für Abmahnungen, damit diese Wirksamkeit entfalten.</p>
<p>Die wesentlichsten und unabdingbaren Inhalte einer Abmahnung sind:</p>
<p>• der konkrete rechtliche Vorwurf und die Rechtsgutverletzung mit genauer Angabe des Sachverhaltes,<br />• die Klarstellung, dass das Rechtsgut zu schützen ist,<br />• eine strafbewehrte Unterlassungserklärung,<br />• eine Frist für die Unterlassungserklärung,<br />• die Androhung der gerichtlichen Auseinandersetzung<br />• und letztlich die Unterschrift des Abmahnenden.</p>
<p>Zur Abmahnung könnten Konkurrenten, die Personen, deren Recht verletzt wurden, IHK‘s sowie Interessengemeinschaften oder gem. § 4 UKlaG qualifizierte Verbraucherschutzvereine berechtigt sein. Hier tritt namentlich <strong>Martin Ismail</strong> als Vertreter der „<strong>Interessengemeinschaft Datenschutz</strong>“ als Abmahnender auf. Die <strong>IG Datenschutz</strong> allerdings kann als nicht berechtigte Anspruchsgegnerin bezeichnet werden, da sie die Voraussetzungen dafür gar nicht mitbringt.</p>
<p>Des Weiteren ist im Allgemeinen fraglich, ob die hier vorgeworfene Pflichtverletzung tatsächlich ein Persönlichkeitsrecht von Martin Ismail verletzt hat, denn dieser geht offenbar mit einer hinreichenden Aggressivität vor und bietet sogar an, die Sache nach Zahlung der o.g. Summe auf sich beruhen zu lassen. Es wird demnach gar nicht wirklich ersichtlich, ob es dem Versender des Schreibens tatsächlich um die Unterlassung geht. Denn dieser verlangt die Unterlassung vom Empfänger gar nicht ausdrücklich. Lediglich weist er auf einen Unterlassungsanspruch hin, der zumindest fraglich ist.</p>
<p>Die Zahlungsaufforderung, nicht etwa von Mahngebühren, sondern von „<strong>Lösegeld</strong>“ – was aus meiner Sicht der hier korrekte Begriff ist – steht meines Erachtens im Verdacht rechtmissbräuchlich zu sein. Aufgrund des Ausbleibens einer konkreten Aufforderung das rechtverletzende Verhalten zu unterlassen und der Tatsache, dass das Schreiben wohl an Tausende, wenn nicht gar Zehntausende Internetseitenbetreiber rausging, lässt die Vermutung nahe, dass es sich um einen <strong>Rechtsmissbrauch</strong> handelt.</p>
<p>Denn es ist fraglich, dass sich Martin Ismail hier in dieser Größenordnung den Aufwand gemacht hat, all diese Webseiten auf eine falsche Einbindung von Google Fonts zu untersuchen. Vielmehr ist aufgrund der schieren Anzahl von bereits im Internet bekanntgewordenen gleichartigen Fällen zu vermuten, dass mit <strong>Crawler-Software</strong> gearbeitet wurde, was den Rechtsmissbrauch erhärten würde. „<strong>Crawler</strong>“, oder auch „<strong>Bots</strong>“ genannt, sind Software-Programme, die das Internet auf Daten absuchen und diese ggf. auch kopieren. Hinzukommt die Tatsache, dass sowohl der Name Martin Ismail als auch der in dem Schreiben benannte Verein <strong>IGD e. V.</strong> in der Vergangenheit mehrfach mit derartig ähnlichen Schreiben für Aufmerksamkeit gesorgt haben. Dadurch erweckt sich mir der Eindruck, dass es sich hierbei eher um ein „Geschäftsmodell“ handelt.</p>
<p>Es handelt sich demnach nicht um eine echte Abmahnung, da keine konkreten gerichtlichen Schritte angedroht und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt. Des Weiteren ist der Vorwurf der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zumindest fraglich.</p>
<h2>Kann Unterlassungsklage bei einem Datenschutzverstoß erhoben werden?</h2>
<p>Diese Frage ist zumindest nicht eindeutig zu beantworten. Gerichte haben hier in den letzten Jahren sehr unterschiedlich entschieden.</p>
<p>Z.B. hat das<a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002519"><strong> Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 22.01.2022</strong></a> entschieden, dass es in dem damaligen Sachverhalt kein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gibt. Demnach könne auch das in <strong>Art. 79 Abs. 1 DSGVO</strong> normierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht als Grundlage hergeleitet werden. Es bleiben der Ansicht des LG Wiesbaden lediglich verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe unbeschadet. Die o.g. Rechtsnorm entfalte demnach eine <strong>Sperrwirkung</strong>. Das <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-19361?hl=true&amp;AspxAutoDetectCookieSupport=1"><strong>Verwaltungsgericht Regensburg entschied am 06.08.2020</strong></a> genauso und leitete die gleiche Argumentation wie das LG Wiesbaden her.</p>
<p>Hingegen entschied mehr als ein Jahr zuvor das <strong>Landgericht Frankfurt</strong> vollkommen diametral dazu. Mit seinem <a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001670"><strong>Beschluss vom 15.10.2020</strong></a> entschied es, dass die rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen <strong>datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB</strong> darstelle. Das in Art. 79 Abs. 1 DSGVO normierte Recht entfalte der Ansicht des LG Frankfurt hingegen keine Sperrwirkung.</p>
<p>Es ist also wie so oft in der Jurisprudenz: Es kommt drauf an. Jeder Fall ist einzeln zu betrachten. Eine eindeutige Rechtsauffassung gibt es hierzu bisher nicht.</p>
<h2>Ist der Verein &#8222;Interessengemeinschaft Datenschutz&#8220; ein rechtsmissbräuchlicher Abmahner?</h2>
<p>Der <strong>IG Datenschutz e. V.</strong> hat bereits früher schon von sich Reden gemacht. So soll er bereits am Tag seiner Gründung, d. 06.03.2019 die ersten Abmahnungen gegen Unternehmen ausgesprochen haben, deren Webseiten fehlende vom damaligen Telemediengesetz geforderte SSL/TSL-Verschlüsselungen aufwiesen. <a href="https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/plus190900393/DSGVO-So-wehren-Sie-sich-gegen-IGD-Abmahnungen.html">So berichtete u.a. die Welt</a> seinerzeit über die „dubiosen Abmahnungen“ des IGD. Die Rechtsanwaltskanzlei LHR Rechtsanwälte verkündeten erst vor einer Woche auf ihrem Blog, dass sie <strong>gegen Martin Ismail eine einstweilige Verfügung</strong> in einem konkreten Abmahn-Fall wegen der Nutzung von Google Fonts erwirkten. Der Beschluss sei zwar noch nicht rechtskräftig (Stand 24.10.2022), befindet sich allerdings schon in der Zustellung. Bei Zuwiderhandlung drohe Martin Ismail ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Zu dem Artikel geht es <a href="https://www.lhr-law.de/magazin/datenschutzrecht/einstweilige-verfuegung-gegen-google-fonts-abmahner/">hier</a>.</p>
<p>Selbst wenn der Beschluss rechtskräftig ist, gilt dieser natürlich nur für die entsprechende Klägerpartei. Andere Betroffene müssten entsprechende Klagen ebenfalls erheben, um Unterlassungsanspruch gegen die Machenschaften von Martin Ismail oder dem Verein Interessengemeinschaft Datenschutz zu erwirken. Dennoch hat das Urteil eine entsprechende Signalwirkung und dürfte die vielleicht aufgescheuchten Betroffenen beruhigen.</p>
<h2>Was würde ich nun als „Abgemahnter“ tun?</h2>
<p>Aufgrund der oben benannten Tatsachen, kann ein solches Schreiben gut und gerne in den Papierkorb landen. Bisher ist zumindest mir kein einziger Fall bekannt, in dem dieser ominöse Verein oder einer seiner angeblichen Akteure seinen vermeintlichen Anspruch auf Unterlassung durchgefochten hätte. Wahrscheinlich würde ich es hier auch auf eine Klage ankommen lassen.</p>
<p>Wer jedoch dennoch darauf reagieren möchte, kann auch ein kleines Anschreiben dazu aufzusetzen. Es spricht nichts dagegen solchen Machenschaften zumindest erst einmal Gegenwehr entgegenzusetzen. Zuletzt bleibt natürlich immer noch die Möglichkeit der Durchsetzung auf Unterlassung gegen den IGD e. V. oder Martin Ismail, auch wenn ich dies für sehr fragwürdig halte. Die Gründe habe ich ja oben zu genüge ausgeführt.</p>
<p>Daher würde ich ein Schreiben folgenden Inhalts aufsetzen:</p>
<p>• Zahlung und Abmahnung zurückweisen<br />• Bitte um einen Nachweis, dass die Internetseite tatsächlich von der IP-Adresse der Mandantschaft aufgerufen wurde und zugleich der Konkretisierung welche Persönlichkeitsrechte tatsächlich verletzt wurden<br />• Anzweifeln, dass tatsächlich Rechte verletzt worden sind, da es fraglich ist warum die Mandantschaft auf die Internetseite zugegriffen hat<br />• Verdacht des Rechtsmissbrauchs klar äußern<br />• Äußerung des Vorbehaltes von Gegenansprüchen wie Unterlassungsklage, ggf. Schadensersatz oder sogar Strafanzeige wegen versuchten Betruges</p>
<p>Sollte sich der Umstand bewahrheiten, dass meine Internetseite tatsächlich Google Fonts nutzt, würde ich sofort entweder auf eine lokale Nutzung umstellen oder die Schriftarten einfach gegen andere „datenschutzkonforme“ austauschen. Die Aufsichtsbehörden ahnden im Zweifelsfalle solche Verstöße. Eine sofortige Umstellung nach Bekanntwerden, dürfte sich bei der Bußgeldbestimmung milde auswirken. Ob überhaupt ein Bußgeld bei einem solchen Verstoß in Frage käme – zumindest, wenn nach Bekanntwerden der Verstoß sofort abgestellt wird – darf gerne hinterfragt werden. Letztlich wird nirgendwo so heiß gegessen, wie gekocht.</p>
<p>Im Übrigen, obwohl im Schreiben von Schadensersatzforderungen von bis zu 2.500 EUR für Datenschutzverstöße die Rede ist, handelt es sich dabei um weitaus gravierendere Fälle. In einem Urteil des <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-612?hl=true"><strong>LG München vom 20.01.2022</strong></a> zu einem vergleichbaren Fall, betrug der Schadensersatz lediglich 100 EUR.</p>
<h2>Zuletzt noch: Rettung der Anwaltsehre</h2>
<p>Ich bin selber kein Anwalt, bin als Datenschutzbeauftragter und angehender Wirtschaftsjurist jedoch Berater im Datenschutz- und Internetrecht. Auch wenn das Verhalten, wie die des Herrn RA Kilian Lennart durchaus das alte Klischee von den bösen Anwälten und anderen Juristen als Scharlatane bestätigt, möchte ich auch eine Lanze für diesen Beruf brechen. Der Jurist und sicherlich erst recht der Beruf des Anwaltes ist ein durchaus ehrbarer. Verbrechen oder unrechtmäßiges Verhalten legen grundsätzlich Menschen an den Tag, nicht deren Berufsverbände oder Berufsgruppen im Kollektiv. Das gilt im Übrigen auch für alle anderen Gruppierungen. Von dem Verhalten einzelner auf einen ganzen Berufsstand zu schließen, wird der Sache nicht gerecht. Man sollte sich auf jeden Fall spätestens daran erinnern, wenn man selber wieder einmal ein rechtliches Problem hat und Hilfe benötigt. Da gehört ein gewisses Vertrauensverhältnis einfach mal dazu.</p>
<p><em><strong>Hinweis: Ich habe hiermit lediglich meine eigenen persönlichen Ansichten zu dem Thema wiedergegeben, da einige meiner Kunden und Mandanten gerade damit konfrontiert sind. Es handelt sich bei dem oben gesagten keineswegs um eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG. Die Benennung der im Text erwähnten Personen ist ebenfalls aufgrund des öffentlichen Interesses ohne weiteres zulässig.</strong></em></p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h4 class="et_pb_module_header">Dipl.-Ing. Pierre Dornbrach, MBA &amp; Eng.</h4>
<p>Als zertifizierter <strong>Datenschutzbeauftragter</strong> und angehender <strong>Wirtschaftsjurist</strong> (LL.M) mit der <strong>Vertiefung in Datenschutzrecht und Internetrecht</strong> berate ich vor allem mittelständische Unternehmen und helfe ihnen dabei den betrieblichen Datenschutz im Unternehmen umzusetzen. Als technisch sehr versierter <strong>Wirtschaftsingenieur</strong> interessiere ich mich besonders für die digitale Transformation und welche Auswirkungen sie auf unser Leben hat.<o:p></o:p></p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://pro-id.net/datenschutz/abmahnwelle-wegen-google-fonts-von-martin-ismail-und-kilian-lenard/">Abmahnwelle: Persönlichkeitsverletzung wegen Verwendung von „Google Fonts“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://pro-id.net">ProID</a>.</p>
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		<title>Bußgelder bei Datenschutzverstößen: Wie hoch kann ein Bußgeld sein?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jan 2022 06:15:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://pro-id.net/datenschutz/bussgelder-bei-datenschutzverstoessen-wie-hoch-kann-ein-bussgeld-sein/">Bußgelder bei Datenschutzverstößen: Wie hoch kann ein Bußgeld sein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://pro-id.net">ProID</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Angeblich soll es sie immer noch geben: Unternehmen, die sich nicht an die Grundbestimmungen im Datenschutz halten. Insbesondere im mittelständischen Bereich bekomme ich häufig mit, dass noch nicht bei allen Unternehmern das Thema „Datenschutz“ so priorisiert wird, wie es die Aufsichtsbehörden gerne hätten. Dabei ist Datenschutz spätestens seit der Einführung der DSGVO in aller Munde. Dennoch nehmen nicht alle das Themen so ernst, wie es sich neben den Behörden vielleicht auch Kunden und Geschäftspartner wünschen.<br />Dass der Staat bei Verstößen beim Datenschutz nicht zimperlich ist, möchte ich in diesem kurzen Artikel verdeutlichen. Wie schon <a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-datenschutz-so-wichtig-ist/">an anderer Stelle berichtet</a> gelten für Verstöße teilweise drakonische Strafen und Bußgelder für Unternehmen von bis zu 20 Millionen EUR. Für große global agierende Unternehmen hat der Gesetzgeber sogar ein Bußgeld von bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vorgesehen. Doch greifen diese Restriktionen in dieser Härte tatsächlich in der Praxis? Dies wollen wir u.a. nun ergründen.</p>
<h2>Welche Verstöße können ein Bußgeld nach sich ziehen?</h2>
<p>Ein Verstoß stellt zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar. In Härtefällen kann dies sogar zur Ahndung über das Strafgesetz führen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt z.B. vor, wenn der Verantwortliche seiner Auskunftspflicht bei Verbraucherkrediten nicht nachkommt. Hier erwartet den Unternehmer ein Bußgeld von bis zu 50.000 EURO.</p>
<p>Wer unzulässig die personenbezogenen Daten von Kindern, ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten verarbeitet, kann sogar bis zu 10 Millionen EUR löhnen. Oder auch gerne 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Wer keine oder nicht ausrechende technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz personenbezogener Daten ergreift, muss ebenfalls bis zu 10 Mio. EUR oder sogar 2 Prozent vom globalen Umsatz entrichten.</p>
<p>Wer keinen Datenschutzbeauftragten benennt oder derselbe sich nicht an die in Art. 39 DSGVO festgeschriebenen Aufgaben hält, muss ebenfalls mit einem Bußgeld in Millionenhöhe rechnen.<br />Mit bis zu 20 Mio. EUR oder der absoluten Keule mit 4 Prozent des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes, wird belegt, wer gegen einen der Grundsätze im Datenschutz verstößt. Diese sind die rechtmäßige, transparente, zweckgebundene, datensparsame Datenverarbeitung und letztlich die Rechenschaftspflicht. Ach ja, eine habe ich noch vergessen: Die Speicherbegrenzung. Sie dürfen also nicht unendlich viele Daten ihrer Kunden speichern. Wer das macht, wird gem. Art. 83 Abs. 5a DSGVO verantwortlich zitiert.</p>
<p>Ist die Einwilligung zur Datenverarbeitung eines Betroffenen erforderlich – und das ist sie öfters, als sie glauben – sprechen wir ebenfalls von derartig drakonischen Bußgeldern. Natürlich nur bei Zuwiderhandlung.</p>
<p>Eine Straftat stellt es dar, wenn sie z.B. wissentlich und unberechtigterweise personenbezogene Daten an eine große Anzahl von Dritten übermitteln oder auf andere Art und Weise zugänglich machen. Hier können bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe kommen.</p>
<p>Es handelt sich hierbei wohlgemerkt nur um einen Auszug des Bußgeldkataloges. Im Folgenden möchte ich selbigen noch einmal in seiner Gesamtheit zusammenfassen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>Verstoß gegen…</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p><strong>Bußgeld, Strafe</strong></p>
</td>
<td width="201">
<p><strong>Rechtsgrundlage</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="3" width="604">
<p><strong>Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>…Auskunftspflicht bei Verbraucherkrediten</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Bis zu 50.000 €</p>
</td>
<td width="201">
<p>§ 43 Abs. 1 Nr. 1,2 BDSG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>&#8230;unzulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, unter 16 Jahren ohne Einwilligung des Sorgeberechtigten</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Bis 10 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 2 % des welt­weiten Jahresumsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 8, 83 Abs. 4a DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>… unnötige Aufbewahrung, Einholung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Identifizierung einer Person, obwohl dies nicht oder nicht mehr erforderlich ist</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Bis 10 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 2 % des welt­weiten Jahresumsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 11, 83 Abs. 4a DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>Keine geeigneten TOMs zum Schutz der verarbeitenden personenbezogenen Daten</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Bis 10 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 2 % des welt­weiten Jahresumsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 25, 83 Abs. 4a DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>… gegen die Vor­gaben für Zerti­fizierungs­stellen</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Bis 10 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 2 % des welt­weiten Jahresumsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 43, 83 Abs. 4a, b DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>… gegen die Grund­sätze der Verar­beitung von personen­bezogenen Daten</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 5, 83 Abs. 5a DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>unrecht­mäßige Verar­beitung personen­bezogener Daten</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 6, 83 Abs. 5a DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>… gegen die Bedin­gungen für eine wirksame Einwilli­gung des Betroffenen in die Daten­verarbeitung, sofern diese erfor­derlich ist</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 7, 83 Abs. 5a DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>… gegen die Beschrän­kungen bei der Verar­beitung von beson­deren Kate­gorien personen­bezogener Daten (u. a. zur eth­nischen Her­kunft, Weltan­schauung, Reli­gion, Gesund­heitsdaten)</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 9, 83 Abs. 5a DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>… gegen die Rechte der Betrof­fenen (u. a. Auskunfts­recht, Recht auf Berich­tigung, Recht auf Löschung, Wider­spruchs­recht)</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 12 bis 22, 83 Abs. 5b DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>unzulässige Über­mittlung von personen­bezogenen Daten an Empfänger in einem Dritt­land oder interna­tionale Organi­sation</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 44 bis 49, 83 Abs. 5c DSGVO</p>
<p>&nbsp;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>… gegen die Vorschrif­ten für beson­dere Verar­beitungs­situationen</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 83 Abs. 5d, 85 bis 91 DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>Anweisung oder einer vorüber­gehenden oder endgültigen Beschrän­kung oder Aussetzung der Datenüber­mittlung durch die Aufsichts­behörde nicht befolgt</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 58 Abs. 2, 83 Abs. 5e, 85 bis 91 DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>den Aufsichts­behörden die ihnen zuste­henden Unter­suchungs­befug­nisse nicht gewährt</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>bis 20 Mio. € oder bei Unter­nehmen bis 4 % des welt­weiten Jahres­umsatzes</p>
</td>
<td width="201">
<p>Art. 58 Abs. 1, 83 Abs. 5e, 85 bis 91 DSGVO</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="3" width="604">
<p><strong>Straftaten (werden nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt)</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>unberech­tigte, wissent­liche Datenüber­mittlung von personen­bezogenen Daten einer großen Anzahl von Personen an Dritte</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis 3 Jahre</p>
</td>
<td width="201">
<p>§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BDSG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>&#8230; auf andere Art und Weise zugäng­lich gemacht</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis 3 Jahre</p>
</td>
<td width="201">
<p>§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BDSG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>unberechtigte Verar­beitung von personen­bezogenen Daten, die nicht all­gemein zugänglich sind, zum Zwecke der Berei­cherung oder Schädi­gung eines Betroffenen</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis 2 Jahre</p>
</td>
<td width="201">
<p>§ 42 Abs. 2 Nr. 2 BDSG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="255">
<p><strong>personen­bezogene Daten, die nicht all­gemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben zum Zwecke der Bereich­erung oder Schädi­gung eines Betrof­fenen erschlichen</strong></p>
</td>
<td width="148">
<p>Geld­strafe oder Frei­heits­strafe bis 2 Jahre</p>
</td>
<td width="201">
<p>§ 42 Abs. 2 Nr. 2 BDSG</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table></div>
			</div><div class="et_pb_module et_pb_text et_pb_text_12  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light">
				
				
				
				
				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Wer ist nun für die Durchsetzung eines Bußgeldes zuständig?</h2>
<p>Verantwortlich für die Durchsetzung von DSGVO-Bußgeldern sind die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Datensicherheit. Dazu zählt vor allem der Bundesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Neben dem Bund, sind die Datenschutzbeauftragten der Länder für die Durchsetzung von Bußgeldern verantwortlich. Im Land Brandenburg ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg.<br /><a href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/Laender/Laender-node.html">Hier geht es zu einer Liste der aktuellen Landesdatenschutzbehörden</a> mit allen relevanten Kontaktinformationen.</p>
<p>Gegenüber den Aufsichtsbehörden können Betroffene mögliche Verstöße melden.</p>
<h2>Schadensersatzanspruch? Nicht nur Bußgelder bei DSGVO-Verstoß möglich</h2>
<p>Neben den zugegeben sehr hoch angesetzten Bußgeldern, Geld- und Freiheitsstrafen, haftet der Unternehmer auch für eventuelle Schäden bei Betroffenen. So heißt es in Art. 82 Abs. 1 DSGVO wortwörtlich: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“</p>
<p>Das heißt, jeder Betroffene, der einen Schaden durch den vom Unternehmer hervorgerufenen Datenschutzverstoß erleidet, kann dafür Ersatzanspruch geltend machen. Das gilt also nicht nur für die Verantwortlichen, sondern auch für jene, die im Auftrag von Verantwortlichen handeln. Das sind z.B. Lohnbuchhaltungsunternehmen, Anbieter von Cloud-Diensten oder Marketing-Agenturen.<br />Der Verantwortliche kann allerdings gem. Art. 82 Abs. 5 DSGVO auch von anderen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, die für den Datenschutzverstoß haftbar gemacht werden können, auf Schadensersatz beanspruchen.</p>
<h2>Warum sind die Bußgelder und Strafen so hoch?</h2>
<p>Immer wieder stellt sich in der Öffentlichkeit die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Tatsache, dass in der Regel niemand einen wirklich lebensbedrohlichen Schaden durch die meisten Datenschutzverstöße erleidet, erscheinen die Sanktionen ziemlich hart. Ich nehme an, dass der Gesetzgeber damit eine möglichst hohe Abschreckung gewährleisten möchte. Denn sind wir doch einmal ehrlich. Während im Mai 2018 alle Unternehmer wegen der Einführung der DSGVO aus allen Wolken gefallen sind, gab es diese Datenschutzbestimmungen bereits schon vorher auf nationaler Ebene. Wenn auch das Bundesdatenschutzgesetz entsprechend angepasst wurde, so hatte dies bereits vor der DSGVO eine ähnliche Gangart in Umgang mit personenbezogenen Daten verlangt. Dennoch haben sich nur die wenigsten Unternehmen darangehalten. Wir leben an der Schwelle zu einer digitalen, vielleicht sogar von KI gesteuerten Lebensweise. Digitale Daten werden zunehmend wichtiger. Informationen waren schon immer das kostbarste für Unternehmen. Die Digitalisierung eröffnet vorher ungekannte Möglichkeiten zum Austausch und der Verarbeitung von Daten.<br />Informationen bedeuten einen unternehmerischen Vorteil. Personenbezogene Daten sind in der heutigen Zeit bares Geld.</p>
<h2>Und wie sieht die Realität aus?</h2>
<p>Es stellt sich nun die Frage, ob derartig hohe Bußgelder in der Praxis überhaupt verhängt werden können bzw. verhängt werden. Mittlerweile haben wir nach jetzt mehr als 3 Jahren ein etwaiges Gefühl dafür, wie die Rechtsprechung mit dem Thema umgeht. In 2020 wurden in Deutschland 283 Bußgelder insgesamt in Höhe von ca. 48 Mio. EUR verhängt. Im Vorjahr waren es laut DSGVO-Portal, eine Datenbank, die alle Verstöße erfasst, etwa 190 Verstöße, die geahndet wurden . Das entspricht einem Anstieg um ca. 50 Prozent.<br />Den größten Bußgeldbescheid bekam die H&amp;M Hennes &amp; Mauritz Online Shop A.B. &amp; Co. KG mit über 35 Mio. EUR. Das Vergehen bestand darin, dass unnötige Informationen über Mitarbeiter von mindestens 2014 an permanent auf dem Server gespeichert wurden. Darunter befanden sich z.B. Daten über religiöse Bekenntnisse, familiäre Umstände, Urlaubs- sowie Krankenabwesenheitszeiten und die dazugehörigen Krankheitssymptome. Diese Daten konnten von mehreren Führungskräften regelmäßig eingesehen werden. Die Hamburgische Behörde ließ in ihrem Bescheid auch mildernde Umstände einfließen. So war H&amp;M offensichtlich kooperativ und daran interessiert, dass das Vergehen lückenlos aufgeklärt wurde. Es handelt sich daher um einen eher milderen Beschluss, der auch hätte viel härter ausfallen können.</p>
<h2>Urteil des LG Bonn: Deutet sich eine Korrektur an?</h2>
<p>Für viel Aufsehen sorgte ein im November 2020 erfolgtes Urteil des Landgericht Bonn. In dem Gerichtsverfahren klagte der Telekommunikationsanbieter 1&amp;1. Zuvor setzte der Bundesdatenschutzbeauftragte ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. EUR fest. Der Vorwurf bestand in der Tatsache, dass es in einem konkreten Fall sehr leicht für eine Person war, Daten ihres Ex-Freundes im Call-Center des Unternehmens in Erfahrung zu bringen. Die Frau war eine Stalkerin. Zur Authentifizierung gab sie lediglich nur den Namen und das Geburtsdatum des Mannes an. Der Call-Center-Mitarbeiter gab daraufhin die Telefonnummer des Ex-Partners raus. Da die Herausgabe von wesentlichen personenbezogenen Daten so freigiebig geschah, sah die Bundesdatenschutzbehörde ein Bußgeld von über 9,5 Mio. EUR als gerechtfertigt an. daraufhin klagte 1&amp;1, worauf das LG Bonn das Bußgeld auf 900.000 EUR herabstufte.</p>
<p>Offenbar sah das Gericht das hohe Bußgeld vom Bundesdatenschutzbeauftragten als nicht verhältnismäßig an. Laut Urteil handele es sich nur um einen geringen Verstoß, da Telefonnummern keine sensiblen Daten darstellen. Hätte die Frau sich nach Kontoverbindungen, Verkehrsdaten oder Einzelverbindungsnachweisen erkundigt, hätte sie ohne ein hinreichendes Authentifizierungsverfahren keine Chance gehabt. Damit korrigierte und reduzierte das Gericht das Bußgeld um ca. 90 Prozent.<br />Zum Volltext des Urteils geht es <a href="https://openjur.de/u/2310641.html">hier</a>.</p>
<p>Das Urteil könnte richtungsweisend in der künftigen Festlegung von Bußgeldern sein. Das höchste Bußgeld in 2020 betrug jedoch immerhin satte 10,4 Mio. EUR in Deutschland. Hier bestand der Verstoß in der permanenten Videoüberwachung von Mitarbeitern über 2 Jahre. Das Bußgeld setzte die Niedersächsische Datenschutzbehörde fest.</p>
<h2>Wie vermeide ich Bußgelder und Strafen?</h2>
<p>Es liegt auf der Hand, dass Datenschutz damit nicht nur ein gutes Verkaufsargument gegenüber ihren Kunden ist, sondern tatsächlich bares Geld ausmacht. Mögen die Bußgelder auch drakonische und vielleicht für den einen oder anderen nicht nachvollziehbare Höhen besitzen. Dennoch sind sie in der DSGVO sowie dem BDSG festgelegt und sollten daher erstgenommen werden.<br />Wie Sie solche Bußgelder vermeiden können? Betreiben Sie ein umfangreiches und sicheres Datenschutzmanagement! Hier ein kleiner Leitfaden für Sie (https://pro-id.net/datenschutz/datenschutzmanagement-nach-der-dsgvo-ein-kleiner-leitfaden/). Sobald Sie mehr als 20 Mitarbeiter haben, müssen sie einen Datenschutzbeauftragten benennen, der sie berät und Verantwortung in diesem Bereich übernimmt. Ich rate ihnen auch dann einen Datenschutzberater ins Haus zu holen, wenn diese Pflicht de jure nicht erforderlich ist. De facto allerdings sind Unternehmer meist ausgelastet und haben nicht die Zeit und nicht das nötige Wissen entsprechende Präventionen zu gewährleisten. Lesen Sie dazu auch meinen Artikel „<a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-und-wann-brauche-ich-einen-datenschutzbeauftragten/">Warum und wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?</a>“.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Holen Sie sich das Know-how ins Haus!</h2>
<p>Jetzt Kontakt aufnehmen unverbindlich ein kostenloses Beratungsgespräch anfordern!</p></div>
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					<h4 class="et_pb_module_header">Dipl. Ing. Pierre Dornbrach, MBA &amp; Eng.</h4>
					<p class="et_pb_member_position">Sicherheitsingenieur &amp; Datenschutzberater</p>
					<div><p>Ich bin selbständiger Sicherheitsingenieur und unterstütze Sie im Aufbau Ihres Datenschutzmanagementsystems oder beim Arbeitsschutz als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Als technisch sehr versierter Wirtschaftsingenieur verfüge ich über die Fähigkeit die betriebliche Sicherheit nach dem Stand der Technik in Ihrem Unternehmen auch wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen. Sie suchen einen Datenschutzbeauftragten in Ihrer Nähe? Ich bin in der Region <strong>Teltow-Fläming</strong> aktiv. Meine Kunden kommen allerdings auch aus der Region <strong>Cottbus</strong>, <strong>Spree-Neiße</strong> und <strong>Senftenberg</strong>.</p></div>
					
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<p>Der Beitrag <a href="https://pro-id.net/datenschutz/bussgelder-bei-datenschutzverstoessen-wie-hoch-kann-ein-bussgeld-sein/">Bußgelder bei Datenschutzverstößen: Wie hoch kann ein Bußgeld sein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://pro-id.net">ProID</a>.</p>
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		<title>Das richtige Löschkonzept nach DSGVO</title>
		<link>https://pro-id.net/datenschutz/das-richtige-loeschkonzept-nach-dsgvo/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 May 2021 04:43:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://pro-id.net/?p=1487</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://pro-id.net/datenschutz/das-richtige-loeschkonzept-nach-dsgvo/">Das richtige Löschkonzept nach DSGVO</a> erschien zuerst auf <a href="https://pro-id.net">ProID</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: justify;">In diesem Artikel wollen wir uns mit dem Löschen von Daten beschäftigen. Was ist ein Löschkonzept? Wann muss ich Daten löschen? Wie setze ich ein Löschkonzept richtig um?</p>
<h2 style="text-align: justify;">Löschkonzept – Was ist das?</h2>
<p style="text-align: justify;">Zunächst einmal wird in einem Löschkonzept festgelegt wie und wann personenbezogene Daten in meinem Unternehmen gelöscht werden. Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten nur dann gespeichert werden dürften, wenn diese Speicherung einem bestimmten und legitimen Zweck dient. Dieser Grundsatz der Zweckbindung ist in Art. 5 (1) lit. b DSGVO geregelt. Sobald dieser Zweck vergeht, muss früher oder später eine Löschung der personenbezogenen Daten erfolgen. Mit dem Löschkonzept wollen wir eine systematische Vorgehens- und Handlungsweise erreichen.<br />Weshalb benötige ich ein Löschkonzept?</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich kommt der Begriff „Löschkonzept“ weder in der DSGVO, noch im Bundesdatenschutzgesetz vor. Doch fordert das Datenschutzrecht die Einhaltung bestimmter Grundsätze und Regelungen, womit ein Löschkonzept unumgänglich wird. In Art. 17 DSGVO definiert der Gesetzgeber, dass jede natürliche Person das Recht auf Löschung seiner Daten hat. Das wird oft auch als das „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet. Darin heißt es in Absatz 1, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass dieser sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich löscht.</p>
<p style="text-align: justify;">Dadurch entsteht also eine Löschpflicht für den Verantwortlichen, also für den Unternehmer. Für verschiedene Datenkategorien gibt es auch verschiedene Aufbewahrungsfristen. Damit ergeben sich auch unterschiedliche Löschfristen. Das Löschkonzept soll hierbei u.a. behilflich sein, die Fristen übersichtlich zu halten und dem Verantwortlichen dabei zu helfen, seiner Pflicht nachzukommen.<br />In meinem Artikel <a href="https://pro-id.net/datenschutz/datenschutzmanagement-nach-der-dsgvo-ein-kleiner-leitfaden/">Datenschutzmanagement nach der DSGVO: Ein kleiner Leitfaden</a> habe ich mich bereits mit dem Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten befasst. In diesem Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten sind die Löschfristen der jeweiligen Datenkategorien zu benennen.<br />Bei Nichteinhaltung warten hohe Bußgelder<br />Wie schmerzhaft es sein kann, gegen das „Recht auf Vergessenwerden“ zu verstoßen, mussten mittlerweile schon einige Unternehmen in Deutschland spüren. Der härteste mir bisher bekannte Fall dürfte wohl der Verstoß durch das Berliner Unternehmen Deutsche Wohnen SE sein. Hier hat die Berliner Datenschutzbehörde ein <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/rekordbussgeld-wegen-datenschutzverstoessen-deutsche-wohnen-muss-14-5-millionen-euro-strafe-bezahlen/25191038.html">Rekordbußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro</a> verhängt. Derzeit hält der Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen und der Berliner Datenschutzbeauftragten an, wie der <a href="https://www.tagesspiegel.de/berlin/14-5-millionen-euro-wegen-datenschutz-deutsche-wohnen-bleibt-von-rekord-bussgeld-verschont/26945322.html">Tagesspiegel im Februar dieses Jahres zu berichten wusste</a>. Seit der Einführung der EU-Grundverordnung zum Datenschutz sind Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder in Härtefällen sogar bis zu 4 Prozent des weltweiten jährlichen Umsatzes möglich. Dieser Fall zeigt, dass Aufsichtsbehörden auch bereit sind die Grenzen auszureizen oder sich zumindest daran zu orientieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Mittlerweile sind in Europa viele solcher härteren Fälle bekannt geworden. Das zeigt, dass es auch der Exekutive sehr wichtig ist, dass das EU-Recht auf nationaler Ebene eingehalten wird.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Wie erstelle ich ein Löschkonzept Schritt für Schritt?</h2>
<p style="text-align: justify;">Der Ablauf zur Erstellung eines Löschkonzeptes kann in drei Phasen gegliedert werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Phase 1:</strong> Ich identifiziere alle personenbezogenen Daten in meinem Unternehmen. Dabei handelt es sich auch gleichzeitig um den aufwendigsten Teil der Konzepterstellung. Denn es müssen wirklich alle Prozesse auf den Datenfluss hin analysiert werden. Dabei muss festgestellt werden, wer der jeweilige Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist. Genauso muss überprüft werden von wo die Daten kommen und wo sie hingehen. Oft kommt in Unternehmen verschiedene Software zur Anwendung, die Daten in irgendeiner Art und Weise verarbeiten. Dabei kann es sein, dass einige Systeme voneinander abhängig sind. Hier muss genau untersucht werden, welches System, welche Daten zu welchem Zweck, wie verarbeiten. Wichtig ist hierbei auch zu beachten, dass nicht nur intern personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sondern die Softwareanbieter selber auch Daten verarbeiten. Das muss in dem Konzept zum Vorschein kommen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Phase 2:</strong> Im nächsten Schritt werden die vorher analysierten personenbezogenen Daten kategorisiert. Es gibt neben den „herkömmlichen“ personenbezogenen Daten auch sog. „besondere Datenkategorien“. Das sind Daten, die gem. Art. 9 DSGVO einen Bezug zu der Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung, der Sexualität, aber auch zur Gesundheit oder Gewerkschaftszugehörigkeiten haben. Grundsätzlich ist die Erhebung solcher Daten untersagt, jedoch lässt sich dies nicht immer vermeiden. In Ar. 9 Abs. 2 DSGVO sind die Ausnahmefälle definiert.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Phase 3:</strong> Im letzten Schritt werden die Löschregeln, mit den dazugehörigen Fristen für die einzelnen Kategorien definiert. Hier wird festgestellt, welche Aufbewahrungsfristen es gibt und welche Fristen sich daraus für die Löschung ableiten lassen. Des Weiteren wird hier festgelegt, wer für die Löschung der Daten verantwortlich ist. Auch die konkrete Umsetzung sollte hier bereits definiert sein. Wie werden die Daten gelöscht? Werden sie ggf. nur anonymisiert?</p>
<h2 style="text-align: justify;">Welche Regeln müssen noch beim Löschkonzept eingehalten werden?</h2>
<p style="text-align: justify;">Abgesehen von den oben bereits erwähnten Aufbewahrungsfristen, gibt es noch weitere gesonderte Regeln sowie spezielle Fälle, die ich als Unternehmer berücksichtigen muss.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Wenn ein Betroffener die Löschung seiner Daten fordert</h3>
<p style="text-align: justify;">Jede Person hat das Grundrecht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten, vorausgesetzt es gibt kein anderes Recht, das diesem entgegensteht. In dem Löschkonzept muss geregelt sein, wie diesem Löschbegehren entsprochen werden kann.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Wenn die Aufsichtsbehörde von mir die Löschung verlangt</h3>
<p style="text-align: justify;">Sollte die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Löschung von Daten verlangen, gelten die herkömmlichen Fristen nicht mehr. Die Aufsichtsbehörde kann die sofortige Löschung von mir verlangen oder eine eigene Frist abverlangen. Hier muss dann ebenfalls schnell und außerhalb der Norm gehandelt werden können.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Wenn die Datenerhebung rechtswidrig war</h3>
<p style="text-align: justify;">Manchmal stellt sich später heraus, dass die von dem Unternehmen erhobenen Daten gar nicht hätten verarbeitet werden dürfen. Grundsätzlich gilt, wie bereits oben besprochen, der Grundsatz der Zweckbindung und der grundlegenden Legitimation. Es muss also immer ein rechtlicher Grund vorliegen für die Erhebung der Daten. Ist dieser nicht gegeben, muss schnell gehandelt werden. Insbesondere, da es sich um ein Prozedere außerhalb der standardisierten Verfahrensweise handelt.</p>
<h3 style="text-align: justify;">Wenn die Löschung der Daten rechtswidrig war</h3>
<p style="text-align: justify;">Neben der rechtswidrigen Erhebung von personenbezogenen Daten, ist auch der gegenteilige Fall möglich. Die Löschung von Daten kann dann rechtswidrig sein, wenn ein anderes Rechtsgut höher wiegt als das Recht oder die Pflicht auf Löschung personenbezogener Daten. Dies könnte bspw. in einem laufenden Ermittlungsverfahren der Fall sein. Hier könnten z.B. Videoaufnahmen als wichtige Beweise gelten, die nicht gelöscht werden dürfen. Die Aufsichtsbehörde kann dann von mir den Stopp der Löschung personenbezogener Daten verlangen.</p>
<h2 style="text-align: justify;">Ich brauche Hilfe bei der Erstellung eines Löschkonzeptes</h2>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich gibt es im Internet eine ganze Menge von diversen Tools und Vorlagen für ein Löschkonzept. Allerdings sind diese nicht immer hinreichend, um den Anforderungen der Aufsichtsbehörde gerecht zu werden. Das Löschkonzept gehört zum Datenschutzmanagement dazu und sollte auch mit den Verzeichnissen für Verarbeitungstätigkeiten verknüpft werden. Hier empfiehlt es sich bereits zu Beginn, wenn das Datenschutzmanagement angegangen wird, die Weichen für das später erforderliche Löschkonzept zu stellen.<br />In der Praxis hat es sich oft gezeigt, dass für die Erledigung dieser komplexen Aufgabe externe Unterstützung sehr hilfreich sein kann. Dazu gehört ein sehr gutes Projektmanagement. Ich benötige die Akzeptanz meiner Mitarbeiter und die Fähigkeit die Einhaltung des Löschkonzeptes tatsächlich zu gewährleisten. Dazu bedarf es Fingerspitzengefühl im Umgang mit meinem Personal, aber auch einer zeitaufwendigen Analyse. Um all das zu koordinieren, kann ein externer Datenschutzberater hilfreich sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Schon gerüstet für die DSGVO? Haben Sie schon ein Datenschutzkonzept oder betreiben ein Datenschutzmanagement? Haben Sie Ihr eigenes Löschkonzept entwickelt oder brauchen Sie Unterstützung? Gerne helfe ich Ihnen dabei. Ich komme gerne zu Ihnen und gehe im Vorleistung. Das erste Beratungsgespräch für Sie ist kostenlos.</p></div>
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					<h4 class="et_pb_module_header">Dipl-Ing. Pierre Dornbrach, MBA &amp; Eng.</h4>
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			</item>
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		<title>Was Sie beim Datenschutz in der Cloud beachten müssen?</title>
		<link>https://pro-id.net/datenschutz/was-sie-beim-datenschutz-in-der-cloud-beachten-muessen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 May 2019 05:23:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Cloud-Computing]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Sie erfreut sich der zunehmenden Beliebtheit. Doch die Cloud ist leider nicht nur bei Unternehmen, sondern vor allem bei Cyberkriminellen beliebt. Im Folgenden möchte ich aufzeigen, welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung einer Cloud bestehen. Letztendlich möchte ich dem Leser aufzeigen, wie er den Datenschutz in der Cloud gewährleisten kann.<br />
</strong></p>
<h2>Was ist eine Cloud?</h2>
<p>Der Begriff „Cloud“ suggeriert, dass unsere Daten irgendwo im Internet herumschwirren. Ähnlich einer Wolke sind diese Daten also irgendwie nicht richtig greifbar bzw. schweben in einer Art Vakuum. Doch der geneigte Leser dürfte heute eine weitaus präzisere Vorstellung von dem haben, was das Internet eigentlich ausmacht. Die Zeiten, in denen das Internet als eine Art überbordende Macht gesehen wird, sind vorbei. Denn „Internet“ bedeutet schließlich lediglich die Vernetzung von autonomen Systemen, also von Rechnern. Und das weltweit.</p>
<p>Eine <strong>Cloud</strong> ist schließlich auch nur ein externer Speicherplatz für Daten. Dabei handelt es sich häufig um Rechenzentren großer Unternehmen. Das <strong>Cloud-Computing</strong> bedeutet also die Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur über Schnittstellen und Protokollen z.B. mittels eines Webbrowsers. Der große Vorteil dabei ist, dass die Daten nicht mehr lokal gespeichert werden müssen. Dies wiederum kann erhebliche Kosten einsparen. Durch die Auslagerung der Dienste werden Aufwand und Investitionskosten für Hard- und Software gespart.</p>
<h2>Datenschutz in der Cloud</h2>
<p>Ungeachtet der vielen Vorteile, bürgt der Einsatz einer Cloud jedoch auch zusätzliche Risiken. Deshalb bedarf es auch besonderer datenschutzrechtlicher Anforderungen.</p>
<p>Doch welche Risiken bürgt die Nutzung einer Cloud? Da die Daten auf gemeinsam genutzten IT-Komponenten des Cloudanbieters außerhalb des eigenen Unternehmens gespeichert werden, entstehen zahlreiche Gefährdungen. Denn der Zugriff kann prinzipiell von überall erfolgen. Dabei ist lediglich Voraussetzung, dass Internetzugang sowie die Zugangskennung (wie ein Passwort) vorhanden sind. Daher erhöht sich theoretisch das Risiko, dass auch Dritte bzw. Hacker auf unsere Daten zugreifen können.</p>
<p>Des Weiteren können zusätzlich Sicherheitslücken oder Sicherheitsschwachstellen den Datenzugriff durch Unbefugte ermöglichen. Da die Hardware des Cloud-Anbieters von mehreren Kunden genutzt wird, kann eine zuverlässige Trennung von Zugriffrechten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dadurch entstehen folgende Risiken für den Datenschutz in der Cloud:</p>
<ul>
<li>Es können Daten verlustig gehen.</li>
<li>Zudem können Daten manipuliert, d.h. verändert werden.</li>
<li>Durch <strong>Phishing</strong> können Zugriffserkennungen gestohlen und missbraucht werden.</li>
<li>Des Weiteren können Cloud-Anbieter, staatliche Institutionen oder sonstige Dritte unberechtigterweise auf Daten zugreifen.</li>
</ul>
<h2>Technische Sicherheit für den Datenschutz in der Cloud</h2>
<p>Um den Datenschutz in der Cloud zu gewährleisten, ist es wichtig die technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Cloud-Anbieter ist im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/28.html"><strong>Art. 28</strong></a> ein Auftragsverarbeiter. Für diesen bedarf es nicht nur eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages. Denn der Auftragsverarbeiter muss „<em>geeignete technische und organisatorische Maßnahmen</em>“ so durchführen, „<em>dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen</em>“ der <strong>DSGVO</strong> „<em>erfolgt</em>“. Zudem muss „<em>der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet</em>“ sein. Dafür muss sich der Auftraggeber ggü. dem Auftragsverarbeiter versichern, dass der Datenschutz in der Cloud erfüllt ist. Und die Datensicherheit wird durch die vom Cloud-Anbieter verwendete Soft- sowie Hardware bestimmt. So sollten die Daten verschlüsselt werden.</p>
<p>Genauso verhält es sich mit den Zugängen über einen VPN-Tunnel. Zudem sind bestimmte Authentifizierungsmethoden hilfreich. Auch sollte ein kontinuierliches Monitoring sowie ein IDS oder gar IPS implementiert sein. Zu guter Letzt sind solche Rechenzentren mit Firewallkomponenten versehen, um den Datenschutz in der Cloud zu gewährleisten.</p>
<h2>Worauf muss ich achten bei der Auswahl des Cloudanbieters?</h2>
<p>Die o.g. technischen Anforderungen sollten grundsätzlich vom Cloud-Anbieter gewährleistet sein. Innerhalb der Deutschlands und der EU kann damit gerechnet werden, dass dies erfüllt ist. Die DSGVO sowie das Bundesdatenschutzgesetz fordern neben anderen Vorschriften eine erhebliche Gewährleistung von Sicherheit. Dadurch wird auch der Cloud-Nutzer zum Verantwortlichen. Nutzen Sie also eine Cloud, tragen Sie auch die Verantwortung für die Datensicherheit. D.h. Sie müssen sich gut informieren, wo der Anbieter sein Rechenzentrum unterhält und ob dieser die technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft. Er muss also den Datenschutz in der Cloud gewährleisten können.</p>
<h2>Wie erkenne ich einen guten Cloud-Anbieter?</h2>
<p>Wie soeben bereits gesagt, hat der Anwender eine Kontrollpflicht und kann sich die Einhaltung des Datenschutzes zusichern lassen. Dies erfolgt in der Regel über Zertifikate. Denn laut <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/42.html"><strong>Art. 42 DSGVO</strong></a> können Zertifizierungsverfahren als Nachweis des Datenschutzes herangezogen werden. Dazu gibt das <strong><a href="https://www.trusted-cloud.de/">Kompetenznetzwerk Trusted Cloud e.V.</a></strong> ein Gütesiegel für Cloud-Anbieter heraus. Dieses <strong>Trusted Cloud Zertifikat</strong> ist ein vertrauliches Gütesiegel. Dadurch können Sie davon ausgehen, dass der Datenschutz in der Cloud Ihres Anbieters auch gewährleistet ist. Der Verein ist eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und kann damit als maßgeblich betrachtet werden.</p>
<h2>Besondere Regelung USA</h2>
<p>Es gibt auch viele Anbieter für Clouddienste in den USA. Doch hier ist Vorsicht geboten. Da in den Vereinigten Staaten von Amerika der sog. <strong>Patriot Act</strong> besteht, müssen auch personenbezogene Daten an die Behörden weitergereicht werden. Das ist jedoch nach der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht zulässig. Ein einfacher Auftragsverarbeitungsvertrag reiht hier also nicht mehr aus. Dazu bedarf es einer zusätzlichen Vereinbarung. Diese muss die Anforderungen des 2016 beschlossenen EU-US Privacy Shield erfüllen. Dabei handelt es sich um eine Absprache zwischen der EU und den USA zum Datenschutz und der Informationssicherheit.</p>
<h2>Datenschutz in der Cloud: Sichern Sie sich ab</h2>
<p>Zusammengefasst empfehle ich Ihnen folgende Tipps bei der Auswahl eines Cloud-Anbieters wahrzunehmen:</p>
<ol>
<li>Suchen Sie sich am besten einen Anbieter mit dem Serverstandort Europa.</li>
<li>Überprüfen Sie, ob der Anbieter ein entsprechendes und aussagekräftiges Zertifikat besitzt.</li>
<li>Des Weiteren lassen Sie Daten verschlüsseln sowie anonymisieren auf der Cloud.</li>
<li>Genauso sollten Sie die Optionen hinsichtlich eines Backups beim Anbieter prüfen.</li>
<li>Zuletzt achten Sie bitte auf einsehbare Protokolle zum Monitoring.</li>
</ol>
<p>Grundsätzlich gilt der Cloud-Anbieter im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html"><strong>Art. 4 Abs. 8</strong></a> als „Auftragsverarbeiter“. Das heißt Sie müssen mit Ihrem Cloud-Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. Dies ist ebenfalls Bestandteil des einfachen Datenschutzmanagement. Ich habe dazu bereits <strong><a href="https://pro-id.net/datenschutz/datenschutzmanagement-nach-der-dsgvo-ein-kleiner-leitfaden/">hier </a></strong>einen kleinen Leitfaden für meine Leser verfasst.</p>
<p><strong>Schon gerüstet für die DSGVO? Haben Sie schon ein Datenschutzkonzept oder betreiben ein Datenschutzmanagement? Nein, dann lade ich Sie gerne ein mich zu kontaktieren. Drücken Sie einfach auf den unteren Button &#8222;Kontakt aufnehmen&#8220;. Vereinbaren Sie mit mir ein kostenloses und unverbindliches erstes Beratungsgespräch.</strong></p>
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					<h4 class="et_pb_module_header">Pierre Dornbrach</h4>
					<p class="et_pb_member_position">Freiberuflicher Datenschutzbeauftragter und Datenschutzexperte in Brandenburg</p>
					<div><p>Sie suchen einen Datenschutzexperten in Ihrer Nähe? Ich bin TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter in der Region Berlin-Brandenburg. Neben der Hauptstadt bin ich vor allem in den Regionen um <strong>Zossen</strong>, <strong>Lübben</strong> und <strong>Cottbus</strong> tätig.</p></div>
					
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		<title>Datenschutzmanagement nach der DSGVO: Ein kleiner Leitfaden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Apr 2019 15:03:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
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		<category><![CDATA[Datensicherheit]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><div class="et_pb_section et_pb_section_7 et_section_regular" >
				
				
				
				
				
				
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Zu einem Datenschutzmanagement sind alle Unternehmen verpflichtet. Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO regelt an mehreren Stellen die Pflicht zur Einführung eines Datenschutzmanagements. Im Folgenden möchte ich auf die wichtigsten Grundlagen dazu eingehen. Dies ist zugleich als eine Art Leitfaden zu verstehen, an denen sich alle Unternehmen orientieren können.</p>
<p>In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind die Normen für ein solches Management an folgenden Stellen definiert:</p>
<ul>
<li>In <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html"><strong>Artikel 5 DSGVO</strong></a> sind die Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geregelt.</li>
<li>Genauso finden wir in <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/30.html"><strong>Artikel 30 DSGVO</strong></a> die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten.</li>
<li>Der <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/32.html"><strong>Artikel 32 DSGVO</strong></a> verlangt vom Verantwortlichen sowie vom Auftraggeber die Umsetzung der sogenannten TOMs. Das sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen, welche umgesetzt sein müssen, um eine DSGVO-konforme Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu ermöglichen.</li>
<li>Genauso verpflichtet der <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/35.html"><strong>Artikel 35 DSGVO</strong></a> zur Durchführung einer Risikoabschätzung. Zumindest wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten besteht.</li>
</ul>
<p>Ich möchte nun etwas genauer darauf eingehen und zeigen, wie dies in Form einer Datenschutzrichtlinie in einem Unternehmen umgesetzt werden kann. Ich kann dabei natürlich auch nur Empfehlungen herausgeben. Die Gestaltung eines Datenschutzmanagements ist dabei selbstverständlich individuell.</p>
<h2>Nachweispflicht für Unternehmen</h2>
<p>Als Unternehmen sind Sie nicht nur verpflichtet Datenschutz im Sinne der DSGVO zu betreiben, sondern auch dieses nachzuweisen. Der <strong>Art. 5 Abs. 2 DSGVO</strong> legt dem Verantwortlichen – im Regelfall ist das der Unternehmer – eine Rechenschaftspflicht auf. Das bedeutet, dass er die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten auch nachweisen können muss. Wenn also die Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu Ihnen ins Unternehmen kommt, dann sollten Sie ein Datenschutzmanagement mit Nachweisen vorweisen können.</p>
<h2>Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten</h2>
<p>Zunächst ist zu ermitteln, in welchen Fällen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Das können Daten von Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitern sein. Auch hier gilt grundsätzlich, dass lediglich natürliche Personen nach der DSGVO geschützt sind. D.h. der Firmenname Ihres Kunden oder Lieferanten ist nicht relevant bzw. schützenswert nach DSGVO. Doch die Namen von natürlichen Personen sind es hingegen schon. In der Regel handelt es sich um die Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten. Steht bspw. auf einem Angebot, einer Rechnung oder einem Lieferschein der Name einer natürlichen Person (z.B. des Ansprechpartners), handelt es sich um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.</p>
<p>Zunächst rate ich dazu alle Systeme und Programme aufzulisten, die im Unternehmen verwendet werden. Zumindest wenn diese personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung ist bereits ab dem Zeitpunkt der Speicherung gegeben. Das Speichern von Daten ist bereits eine Verarbeitung.</p>
<p>Durch diese Auflistung können wir nun sehen welche Datenflüsse vorhanden sind. Und wir sehen zudem welche Daten hinein und welche hinaus fließen. Des Weiteren besitzen wir mit dieser Auflistung eine erste Grundlage für das verpflichtende Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.</p>
<p>In diesem Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten sind alle wesentlichen Informationen zu allen Tätigkeiten aufgelistet, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dazu wird der jeweilige Zweck der Datenverarbeitung und die Beschreibung der Kategorie der personenbezogenen Daten benannt und aufgelistet.</p>
<p>Aufgrund der schnellen Unübersichtlichkeit solcher Verzeichnisse, empfiehlt es sich mehrere verschiedene Einzelverzeichnisse für die System und Programme anzulegen. Das können z.B. das ERP-Programm, die Warenwirtschaft, das Zeiterfassungssystem, das CRM oder Bewerbertools sein. Jedes dieser Programme sollte also ein eigenes Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten besitzen.</p>
<h2>Die Datenschutz-Folgeabschätzung</h2>
<p>Zudem sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen. Diese Datenschutz-Folgeabschätzung ist im Grunde genommen das gleiche wie die alte „Vorabkontrolle“ nach altem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie ist eine Art Risikoabschätzung. Jedoch muss sie nur durchgeführt werden, wenn ein hohes Risiko für echte und Freiheiten von natürlichen Personen besteht. Das ist z.B. der Fall, wenn neue Technologien zur Datenverarbeitung zur Anwendung kommen. Genauso ist eine Datenschutzfolgeabschätzung durchzuführen, wenn sensible Daten verarbeitet werden. Das wiederrum können z.B. genetische oder biometrische Daten oder auch Gesundheitsdaten sein. Jede Landesdatenschutzbehörde muss dafür sog. Positivlisten führen. Auf diesen sind maßgebliche Beschreibungen von Verarbeitungstätigkeiten aufgelistet, für die eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchzuführen ist.<a href="https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSFA_Muss_Liste_allgemein_180710.pdf"> Hier geht es zu der Positivliste der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg</a>.</p>
<h2>Vertragsmanagement: Liste von Dienstleistern</h2>
<p>Zunächst ist es sinnvoll eine Liste aller im Unternehmen eingesetzten Dienstleister zu erstellen. Dies sollte unabhängig davon geschehen, ob personenbezogene Daten vom Dienstleister verarbeitet werden. Erst im zweiten Schritt überprüft der Datenschutzbeauftragte, ob personenbezogene Daten von den Dienstleistern erhoben, verwendet, übermittelt oder verarbeitet werden. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist bzw. bereits abgeschlossen wurde. Das ist ein Vertrag, der nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO mit einem Auftragsverarbeiter geschlossen werden muss. Das sind z.B. Softwareanbieter, Rechenzentren, externe Datenhaltung, Cloud-Systeme in der Personal- und Kundenverwaltung oder Marketingagenturen. Bei all diesen externen Dienstleistungen ist genauer zu prüfen, ob eine Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen ist.</p>
<h2>Datengeheimnis im Unternehmen: Verpflichtung für Mitarbeiter</h2>
<p>Obgleich es in der DSGVO keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verpflichtung von Mitarbeitern zum Datengeheimnis gibt, sollte dies weiterhin in Ihrem Unternehmen gelten. Denn eine derartige Maßnahme kann zur Sensibilisierung der Mitarbeiter beitragen und wird von den Aufsichtsbehörden auch entsprechend wahrgenommen. Letztendlich handelt es sich hier um eine organisatorische Maßnahme im Datenschutzmanagement.</p>
<h2>Datenschutz-Schulungen</h2>
<p>Des Weiteren gehören Schulungen zu den organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich des Datenschutzmanagements. Diese Schulungen werden von einem Datenschutzbeauftragten durchgeführt. Welche Aufgaben dieser hat, haben wir ja bereits <a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-und-wann-brauche-ich-einen-datenschutzbeauftragten/">hier</a> gesehen.</p>
<p>Die Wahrnehmung von Betroffenenrechten: Der richtige Prozess</p>
<p>In den Artikel 12 bis 21 DSGVO sind die Rechte von Betroffenen geregelt. Diese Betroffenenrechte sind:</p>
<ul>
<li>Informationsrecht,</li>
<li>Auskunfts- und Widerspruchsrecht,</li>
<li>Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung,</li>
<li>Recht auf Datenübertragbarkeit.</li>
</ul>
<p>Durch die DSGVO ist eine Vervielfachung der zu berücksichtigenden Pflichten hinsichtlich der Information von Betroffenen eingetreten. Im Kern fordert die Verordnung, dass die Betroffenen wissen sollen, wer welche Daten zu welchen Zwecken über sie erhebt. Des Weiteren sollen die Betroffenen befähigt werden die Erhebung und die Nutzung der Daten zu prüfen.</p>
<p>Deshalb muss jedes Unternehmen die Betroffenen ausreichend über die Datenverarbeitungsvorgänge informieren. Dazu bedarf es einer grundlegenden Prozessanalyse im Unternehmen des Verantwortlichen. Dieser muss zunächst wissen, über welche Sachverhalte hinsichtlich des Datenschutzes er die Betroffenen informieren muss.</p>
<p>Was genau passiert eigentlich, wenn der Betroffene von seinem Recht gebrauch macht? An wen soll sich der Betroffene dann wenden? Wer ist für das Anliegen des Betroffenen zuständig? Was ist zu beachten? Gibt es verschiedene Ansprechpartner für verschiedene Systeme? Wie kann z.B. die Löschung der Kundendaten vollumfänglich gewährleistet werden?</p>
<p>All das sind Fragen, mit denen sich der Verantwortliche bzw. der Datenschutzbeauftragte beschäftigen muss. Er muss sich über geeignete Prozesse im Klaren werden. Diese sollen die Gewährleistung der Rechte des Betroffenen und die Einhaltung der Pflichten für den Verantwortlichen sichern. Zuletzt werden entsprechende Prozesse im Unternehmen implementiert.</p>
<h2>Was bei Datenschutzverstößen zu tun ist?</h2>
<p>Die DSGVO fordert im Artikel 33 Abs. 1 die unverzügliche Meldung eines Datenschutzverstoßes an die zuständige Aufsichtsbehörde. Dabei bedeutet „unverzüglich“ möglichst binnen 72 Stunden. Eine Meldung muss nur dann nicht zwingend erfolgen, wenn die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen nicht gefährdet sind. Des Weiteren verlangt <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/34.html"><strong>Art 34 DSGVO</strong></a> sogar, dass bei einem hohen Risiko für Rechte und Pflichten zusätzlich die Betroffenen zu informieren sind.</p>
<p>Dafür muss ein Prozess im Unternehmen implementiert werden. Dieser muss so gestaltet werden, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten schnell erkannt, diese an den Datenschutzbeauftragten weitergeleitet und abschließend bewertet wird. Hier erfolgt dann die Überprüfung der Risikohöhe für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen durch den Datenschutzbeauftragten. Nur so kann der Verantwortliche seinen Melde- und Informationspflichten nachkommen.</p>
<h2>Das Datenschutzkonzept als Pflicht für alle Unternehmen</h2>
<p>Diese Datenschutzrichtlinie oder das Datenschutzkonzept ist also eine Zusammenfassung aller datenschutzrechtlich relevanter Dokumente. Dazu gehört die Formulierung von Zielen, Verantwortlichkeiten sowie das Nachkommen der Dokumentationspflichten. Damit erweist sich das Datenschutzkonzept als ein wichtiges Strategiepapier innerhalb eines Unternehmens. Dadurch kommen Unternehmen zudem ihrer Rechenschaftspflicht (<strong>Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 24</strong>) laut <strong>DSGVO</strong> nach. Die Aufsichtsbehörden haben damit ein Dokument, in dem das Datenschutzmanagement im Unternehmen nachvollzogen werden kann. Außerdem dient es als Grundlage für sämtliche datenschutzrechtlichen Prüfungen.</p>
<p>Ein Datenschutzkonzept ist also nicht nur ein gutes Aushängeschild für Kunden und Lieferanten. Es ist ein wichtiges Strategiepapier, das Ihren Mitarbeitern, Außenstehenden sowie Betroffenen transparent zeigt, wie Sie Ihren datenschutzrechtlichen Pflichten nachkommen. Vor allem ist es eine rechtliche Verbindlichkeit. Dieses Datenschutzkonzept muss regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.</p>
<p>D.h. alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen ein Verfahren implementieren, um Maßnahmen für Datenschutz und Informationssicherheit zu überprüfen und zu bewerten. Das Datenschutzkonzept dient hier als beste Grundlage.</p>
<h2>Keine Strafen bei gutem Datenschutzmanagement?</h2>
<p>Festzuhalten bleibt: Wer ein ordentliches Datenschutzmanagement betreibt und ein umfassendes Datenschutzkonzept besitzt, der wird auch vor Strafen besser geschützt sein. Zwar gibt es keine endgültige Sicherheit oder Straffreiheit bei fahrlässigen Verhalten. Dennoch ist das Vorhandensein eines guten Datenschutzmanagements und eines Datenschutzkonzeptes ein mindestens bußgeldmildernder Umstand. Doch wer sich an sein eigenes Datenschutzmanagement hält und wer seine Hausaufgaben gemacht hat, der ist auch auf den E-Fall gut vorbereitet. Wer also schnell und effizient auf einen Datenschutzverstoß reagiert, der hat gegenüber der Aufsichtsbehörde zumindest eine weitaus bessere Ausgangsposition als ein Unternehmen, das keinerlei Datenschutzbestimmungen einhält.</p>
<p><strong>Schon gerüstet für die DSGVO? Haben Sie schon ein Datenschutzkonzept oder betreiben ein Datenschutzmanagement? Nein, dann lade ich Sie gerne ein mich zu kontaktieren. Füllen Sie einfach das Kontaktformular aus und vereinbaren mit mir ein kostenloses und unverbindliches erstes Beratungsgespräch.</strong></p></div>
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		<title>Warum einen externen Datenschutzbeauftragten benennen?</title>
		<link>https://pro-id.net/datenschutz/warum-einen-externen-datenschutzbeauftragten-benennen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2019 21:03:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Die Notwendigkeit zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich bekanntlich aus den gesetzlichen Vorgaben wie der DSGVO (<a href="https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/wp-content/uploads/2016/04/CONSIL_ST_5419_2016_INIT_DE_TXT.pdf">PDF</a>) und dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BDSG.pdf">BDSG</a>. Ich habe erst kürzlich darüber in meinem Artikel „<a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-und-wann-brauche-ich-einen-datenschutzbeauftragten/">Warum und wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?</a>“ berichtet. Demnach ist ein Großteil der Unternehmen dazu verpflichtet.<br /></strong></p>
<p>Nun besteht für Unternehmen die Wahl zwischen der Benennung eines internen oder eines externen Datenschutzbeauftragten. Ein interner Datenschutzbeauftragter bedeutet, dass in Ihrem Unternehmen eine neue Stelle geschaffen werden muss. Sie können dazu extra einen neuen Mitarbeiter anstellen. Sie können jedoch auch einen bereits angestellten Mitarbeiter benennen. Ganz gleich jedoch, was Sie tun, sie binden auf jeden Fall Ressourcen und somit Kosten.</p>
<p>Ich möchte mich im Folgenden daher mit den Gründen beschäftigen, die für einen externen Datenschutzbeauftragten sprechen. Die Benennung eines externen Beraters im Datenschutz bietet einige Vorteile für Unternehmen.</p>
<h2>Fähigkeiten eines Datenschutzbeauftragten</h2>
<p>Laut Art. 37 Abs. 5 darf ein Datenschutzbeauftragter lediglich auf „<em>Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt</em>“ werden. Dieser muss grundsätzlich Fähigkeiten „<em>auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis</em>“ aufweisen. Diese befähigen ihn, die in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen.</p>
<p>Der Datenschutzbeauftragte sollte daher eine nachweisliche Fachkunde besitzen. Es ist zwar nicht genau beschrieben, wie diese Fachkunde nachgewiesen werden muss. Dennoch sieht es vor der Datenschutzbehörde immer gut aus, wenn dieser Zertifikate oder Abschlüsse vorweisen kann. Die Zertifikate können beim TÜV oder anderen auch privaten Bildungsträgern sowie Zertifizierungsstellen erworben werden. Dieselben lassen sich die Seminare sowie die Abschlussprüfung teuer bezahlen. Doch bei der externen Benennung liegen die Kosten demnach bei dem Dienstleister für Datenschutz.</p>
<p>Der Datenschutzbeauftragte muss demnach sowohl juristische Kenntnisse als auch technische IT-Kenntnisse besitzen. Des Weiteren sollte er auch insbesondere bei der Umsetzung bzw. beim Vorschlagen von technisch und organisatorischen Maßnahmen (die sog. TOMs) auch etwas von Betriebswirtschaft verstehen. Schließlich sollten die TOMs auch die Kosten rechtfertigen.</p>
<h2>Vermeidung von Interessenskonflikten</h2>
<p>Einer der wichtigsten Gründe für die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten ist die Vermeidung von Interessenskonflikten. Der Datenschutzbeauftragte muss grundsätzlich unabhängig sein. Wie bereits <a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-und-wann-brauche-ich-einen-datenschutzbeauftragten/">früher </a>beschrieben, obliegt ihm die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, DSGVO und BDSG im Unternehmen. Dies kann zu Interessenskonflikten führen. So ist immer dann ein Konflikt gegeben, wenn der Datenschutzbeauftragte seine eigene Arbeit überprüfen müsste. Dies ist z.B. bei dem IT-Leiter der Fall, dessen Arbeit der Datenschutzbeauftragte überprüfen müsste. Da er hier in einen Interessenskonflikt käme, wäre eine Benennung ungern von der Datenschutzbehörde gesehen. Mit internen Datenschutzbeauftragten in Unternehmen ist ein Interessenskonflikt häufig vorprogrammiert.</p>
<h2>Es besteht kein Kündigungsschutz</h2>
<p>Ein interner Datenschutzbeauftragter genießt einen umfangreichen Kündigungsschutz. Dieser geht auch über seine Abbestellung hinaus. Demnach kann er selbst nachdem der interne Datenschutzbeauftragte abbestellt wurde, ohne weiteres nicht gekündigt werden. Für ihn gilt ein Sonderkündigungsschutz.</p>
<p>Das ist bei dem externen Datenschutzbeauftragten anders. Er genießt kein Kündigungsschutz. Auch der Dienstleistungsvertrag kann ohne Probleme natürlich fristgemäß gekündigt werden. Der Dienstleistungsvertrag mit einem externen Datenschutzbeauftragten kann problemlos auch bei Erweiterung Kündigungsfristen enthalten.</p>
<h2>Haftung und Zuverlässigkeit</h2>
<p>Im Gegensatz zum internen, muss der externe Datenschutzbeauftragte für seine Beratungsleistung haften. Ich will den internen Datenschutzbeauftragten deshalb nicht unterstellen, dass sie grundsätzlich weniger zuverlässig sind. Jedoch ist es etwas anderes, wenn ich selber dafür haften muss, was ich meinen Kunden rate. Sollte ich also bewusst wider dem Datenschutzgesetz gehandelt bzw. beraten haben, muss ich dafür haften. Üblicherweise haben deshalb auch externe Dienstleister eine Vermögenshaftpflicht, die im Notfall einspringt. Solange ich allerdings Vertrauen in mein Wissen habe, brauche ich mir dazu keine Gedanken machen.</p>
<h2>Der Kostenfaktor ist überschaubar</h2>
<p>Ich möchte noch einmal explizit auf die Kosten eingehen. Natürlich kostet auch ein externer Datenschutzbeauftragter Geld. Doch sind diese Kosten meist überschaubar und vor allem transparent. Ein interner Datenschutzbeauftragter ist zeitlich frei und weisungsungebunden. Damit wird eine Kostenkontrolle der internen Stelle schwierig. Der Einsatz eines internen Datenschutzbeauftragten bindet letztlich Ressourcen, also Arbeitszeit, Arbeitsutensilien und letztlich auch die Weiterbildungskosten.</p>
<p>Weiterbildungen sind verpflichtend. Der Datenschutzbeauftragte muss prinzipiell immer auf dem Stand der Technik sein und sich daher stetig fortbilden. Dadurch entstehen Seminar- und Reisekosten, die der externe Dienstleister tragen muss – vorausgesetzt Sie haben einen externen Datenschutzbeauftragten benannt ;-). Schließlich will der Dienstleister auch wettbewerbsfähig bleiben.</p>
<p>Zudem sind die Kosten durch die vertragliche Regelung über einen Dienstleistungsvertrag transparent und für den Unternehmer nachvollziehbar.</p>
<p>Damit erweist sich der externe Datenschutzbeauftragte als eine durchaus preiswertere Alternative.</p>
<h2>Branchen- und unternehmensübergreifendes Know-How</h2>
<p>Ich möchte meinen Beitrag nicht schließen ohne auch hervorzuheben, dass ein externer Dienstleister Erfahrungen aus verschiedenen Branchen und Unternehmen mitbringt. Die Tätigkeiten in den verschiedensten Bereichen, ermöglichen ihm einen breitgefächerten Blick auf die Prozesse. Dadurch besitzt er Interdisziplinäres Wissen. Dadurch wird er letztlich auch zu einem guten und für das Unternehmen wichtigen Berater.</p>
<p><strong>Sie suchen einen Datenschutzbeauftragten und meine Argumente haben Sie überzeugt? Oder wollen Sie sich noch weiter informieren? Dann gerne lade ich Sie ein mich zu kontaktieren. Füllen Sie einfach das Kontaktformular aus und vereinbaren mit mir ein kostenloses und unverbindliches erstes Beratungsgespräch.</strong></p></div>
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		<title>Warum und wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Mar 2019 22:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Über die Gründe, warum man Datenschutz betreiben sollte, habe ich ja schon in einem <a href="https://pro-id.net/datenschutz/warum-datenschutz-so-wichtig-ist/">früheren Post</a> gesprochen.</p>
<p>Heute möchte ich mich explizit der Frage widmen, warum bzw. wann man einen Datenschutzbeauftragten braucht.</p>
<p>Zunächst einmal schreibt der Gesetzgeber die Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor. Dies erfolgt in Form des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie durch die Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 bindend für alle Mitgliedsländer der EU ist. </p></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>&nbsp;</p>
<h2>Das Wichtigste in Kürze:</h2>
<ul>
<li>Jedes Unternehmen mit <strong>mehr als 19 Mitarbeitern</strong>, die personenbezogene Daten verarbeiten, braucht einen Datenschutzbeauftragten.</li>
<li>Bei der Anwendung einer <strong>Datenschutz-Folgeabschätzung</strong> ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Mitarbeiterzahl zu benennen.</li>
<li>Besteht ein <strong>geschäftsmäßiger Zweck in der Übermittlung</strong> personenbezogener Daten ist ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.</li>
<li>Werden Daten zum <strong>geschäftsmäßigen Zweck der Mark- und Meinungsforschung</strong> verarbeitet, ist auch ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Mitarbeiterzahl zu benennen.</li>
<li>Bei Verstoß, also bei <strong>Nichtbenennung</strong> sind Bußgelder von bis zu <strong>10 Mio. EUR</strong> zu erwarten.</li>
</ul></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h2>Braucht jedes Unternehmen zwingend einen Datenschutzbeauftragten?</h2>
<p>Diese Frage ist mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. Nicht jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. In Art. 37 DSGVO (1) ist geregelt, welche Voraussetzungen für eine pflichtgemäße Benennung gegeben sein müssen. Um zu prüfen, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten laut Gesetzgeber benötigen, habe ich im Folgenden alle gesetzmäßigen Gründe aufgelistet.</p>
<h2>Wann brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?</h2>
<p> Jede öffentliche Stelle, also jede öffentlich-rechtliche Einrichtung des Staates, muss grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten benennen. Es gibt dabei nur eine Ausnahme: Die Gerichte benötigen keinen Datenschutzbeauftragten.</p>
<ol>
<li>Nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn:
<ol>
<li>die Kerntätigkeit eine umfangreiche oder systematische Überwachung von Personen erforderlich macht oder</li>
<li>die Kerntätigkeit eine umfangreiche Verarbeitung besonders sensibler Daten abfordert.</li>
</ol>
</li>
</ol>
<h3>Was ist unter Kerntätigkeit zu verstehen?</h3>
<p>Bei der Kerntätigkeit handelt es sich um die Haupttätigkeit eines Unternehmens. Dazu gehören sämtliche Vorgänge, die einen festen Bestandteil der Haupttätigkeit ausmachen.</p>
<h3>Was bedeutet &#8222;umfangreich&#8220;?</h3>
<p>Laut dem Erwägungsgrund 91 DSGVO liegt eine „umfangreiche“ Überwachung vor, wenn mehrere der folgenden Faktoren als hoch eingestuft werden:</p>
<ul>
<li>Die Menge der verarbeitenden personenbezogenen Daten (Volumen),</li>
<li>eine Verarbeitung auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene (geografischer Aspekt),</li>
<li>des Weiteren die Anzahl der betroffenen Personen, von denen Daten verarbeitet werden</li>
<li>sowie die Dauer der Verarbeitung (zeitlicher Aspekt).</li>
</ul>
<p>Was hier explizit „hoch“ bedeuten soll, kann leider nicht genau gesagt werden. Die DSGVO hält sich dies gewissermaßen offen.</p>
<h3>Was sind &#8222;besonders sensible&#8220; personenbezogene Daten?</h3>
<p>Dabei handelt es sich um Daten, die auf die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeiten oder Sexualleben des Betroffenen schließen lassen. Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die eine Person identifizieren, also bestimmbar machen lassen.</p>
<h2>Was heißt das konkret? Was sagt das deutsche Recht?</h2>
<p>Das BDSG 2018, welches ja auf der DSGVO aufsitzt, regelt dies im § 38 (1). Laut dem Bundesdatenschutzgesetz gibt es drei konkrete Gründe für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten:</p>
<ol>
<li>Wenn Sie <strong>mindestens 20 Personen</strong> beschäftigen, die ständig und automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten.</li>
<li>Genauso wenn Sie eine <strong>Datenschutz-Folgeabschätzung</strong> machen müssen.</li>
<li>Oder wenn Sie personenbezogene Daten zum <strong>geschäftsmäßigen Zweck</strong> der <strong>Übermittlung</strong>, der <strong>anonymisierten Übermittlung</strong> bzw. für den Zweck der <strong>Markt- und Meinungsforschung</strong> verarbeiten.</li>
</ol>
<p>Die beiden letzten Gründe verlangen von mir also, unabhängig von der Anzahl verarbeitender Personen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.</p>
<h3>Was bedeutet „automatisiert“?</h3>
<p>„Automatisierte Verarbeitung“ personenbezogener Daten bedeutet, die Erhebung oder Nutzung derselben unter dem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.</p>
<h3>Wann müssen Sie eine Datenschutz-Folgeabschätzung machen?</h3>
<p>Eine Datenschutz-Folgeabschätzung ist durchzuführen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ein voraussichtlich hohes Risiko bedeutet. Das Risiko beschreibt dabei die Wahrscheinlichkeit, dass Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen gefährdet sind. Ich werde dies später in einem anderen Artikel noch näher beleuchten.</p>
<h2>Welche Aufgaben haben die Datenschutzbeauftragten?</h2>
<p>Es gibt kein konkretes Anforderungsprofil für den Datenschutzbeauftragten. Dennoch geht das BDSG zumindest im Kern auf die Hauptaufgaben desselben ein. Der Datenschutzbeauftragte fungiert wie eine Stabsstelle, als Berater der Geschäftsleitung. Er überwacht und überprüft den Status Quo in dem Betrieb. Letztlich schaut er, ob dieser mit den rechtlichen und technischen Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes einhergeht. Darauf entwickelt er ein Datenschutzkonzept. Des Weiteren dient er der Prävention. Der Verantwortliche, also der Unternehmer soll möglichst den Datenschutz einhalten, sodass es erst gar nicht zu einem Verstoß kommt.</p>
<p><strong>Im Folgenden sind die Aufgaben lt. BDSG-neu aufgeführt:</strong></p>
<ul>
<li>Prüfung der einzelnen technisch-organisatorischen Sicherungsmaßnahmen, § 9 BDSG</li>
<li>Unterstützung bei der Erstellung des internen und öffentlichen Verfahrensverzeichnisses</li>
<li>Prüfung und Überwachung der Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG</li>
<li>Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten, §§ 4b, 4c BDSG</li>
<li>Bearbeitung der Anfragen/Auskunftsersuchen von Betroffen, §§ 34, 35 BDSG</li>
<li>Durchführung der Vorabkontrolle, § 4d Abs. 4 BDSG</li>
<li>Überwachung der Datennutzung für Marketing bzw. Werbung, §28 BDSG und §7 UWG</li>
<li>Prüfung der Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen, § 6b BDSG und am Arbeitsplatz, § 32 BDSG</li>
<li>Schulung der Mitarbeiter</li>
</ul>
<h2>Was passiert bei Nichtbenennung des Datenschutzbeauftragten?</h2>
<p>Sollten Sie dazu verpflichtet sein, haben aber trotzdem keinen Datenschutzbeauftragten benannt, kann es sehr teuer für Sie werden. Die DSGVO fordert hier <strong>Geldbußen</strong> von <strong>10 Millionen EUR</strong> oder gar <strong>2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes</strong> des dagegen verstoßenden Unternehmens. Allerdings handelt es sich hierbei wirklich um die Höchststrafe für einen Verstoß. Dennoch betrug die Strafe bereits vor dem 25. Mai 2018 laut BDSG bis zu 50.000 EUR bei Nichtbenennung eines Datenschutzbeauftragten. Dies darf daher nicht unterschätzt werden. Wer fahrlässig handelt und wem dies nachgewiesen werden kann, der kann heute mit weitaus höheren Bußgeldern rechnen.</p>
<p>Sie brauchen einen Datenschutzbeauftragten, wollen oder können jedoch keinen internen einsetzen? Dann melden Sie sich bei mir über mein <a href="https://pro-id.net/kontakt/">Kontaktformular</a> oder rufen Sie mich an. Ich mache Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.</p></div>
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			</div></p>
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		<item>
		<title>Warum Datenschutz so wichtig ist?</title>
		<link>https://pro-id.net/datenschutz/warum-datenschutz-so-wichtig-ist/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[pdornbrach]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 10:43:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: left;">Sie ist spätestens seit dem 25. Mai 2018 in aller Munde: Die EU-DSGVO, die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union. Seit diesem Tag ist die DSGVO für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten bindend, obgleich sie bereits 2 Jahre zuvor am 25. Mai 2016 in kraft getreten war. Diese Übergangsfrist diente dazu, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Europäische Verordnung in nationales Recht tauchen konnten. Mit dem am 25. Mai 2018 in kraft getretenen BDSG-neu, also dem neuen Bundesdatenschutzgesetz, ist dies auch in Deutschland passiert.</p>
<p>Seitdem steht so manche IT-Abteilung im Mittelstand Kopf und fühlt sich einer überzogenen Bürokratie ausgesetzt. Das führte dazu, dass das Thema Datenschutz nicht unbedingt beliebter geworden ist. Wenn ich ehrlich bin, dann klingt „Datenschutzgrundverordnung“ auch ziemlich staubig und trocken.</p>
<p>Dennoch ist Datenschutz für die Deutschen kein Fremdwort. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit 1970 und wurde seitdem mehrfach angepasst.</p>
<h2><strong>Die digitale Transformation und der gläserne Mensch</strong></h2>
<p>Auch wenn der Name es suggeriert, so schützt die DSGVO in erster Linie nicht Daten, sondern Individuen bzw. die individuellen Rechte von Menschen, hier namentlich von „natürlichen Personen“.</p>
<p>Sind wir ehrlich. Die Welt hat sich in den letzten 2 Jahrzehnten schneller gedreht, als das gesamte Jahrhundert davor. Während gestern noch die Rede von der Überwachung des Staates gegenüber seinem Bürger war, handelt es sich heute um die schier einfache Möglichkeit für Unternehmen und Konzerne Gewohnheiten, Meinungen, gar ganze Profile von Menschen zu erfassen und deren künftiges Verhalten „vorherzusagen“. Welche Ausmaße dies bereits heutzutage annehmen kann, zeigt die chinesische Millionenmetropole Hangzhou mit dem Pilotprojekt „City Brain“. Im Oktober 2016 begann die Stadt zusammen mit den Tech-Unternehmen Alibaba und Foxconn einen großen Teil der städtischen Geschicke von einem Supercomputer, von künstlicher Intelligenz (KI) aus steuern zu lassen. Mit den Daten der Einwohner – von Einkäufen, Bewegungsprofilen, Arbeitswegen oder aus den sozialen Netzwerken – konnte die KI den Verkehr bis zu 10 Minuten voraussagen und konnte diesen auf Grundlage der gewonnenen Daten steuern.</p>
<p>Es mag sein, dass die Deutschen noch lange nicht soweit sind, sich tagtäglich von Überwachungskameras aufzeichnen zu lassen, wie es in China der Fall ist. Dennoch überreffen die heutigen Möglichkeiten bei weitem die Vorstellungen eines George Orwell im Jahre 1948.</p>
<p>Der Mensch wird immer gläserner und der große Bruder kommt immer schleichender wie ein Verführer in unser Wohnzimmer. Wir verarbeiten heute unbewusst unzählige personenbezogene Daten und geben private Informationen von uns Preis, die zu einer Beschneidung unserer persönlichen Rechte führen kann.</p>
<h2><strong>Datenschutz ist nicht nur eine Frage des Rechtes</strong></h2>
<p>Vielen Unternehmen dürfte es bereits bekannt sein, dass die Sanktionen der Missachtung von Datenschutz durch die EU-DSGVO ziemlich hoch angesiedelt sein können. So kann bei groben Verstößen mit einer Strafe von bis zu 20 Millionen Euro gerechnet werden. Bei größeren global agierenden Konzernen kann die Strafe sogar 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes umfassen.</p>
<p>Aber diese Androhungen von Strafen und Bußgeldern kann nicht der einzige Grund für die Einhaltung von Datenschutz sein. Im Zeitalter von Big Data, Cambridge Analytica und steigernder Cyberkriminalität sind IT-Sicherheit und Datenschutz eine Frage des Kundenschutzes.</p>
<p>Daten sind die neue Währung des 21. Jahrhunderts. Jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, also letztlich jedes Unternehmen, hat eine Verantwortung gegenüber seinen Kunden. Diese wollen ihre Daten nicht an einen Anbieter weitergeben, der sich nicht um den Schutz und die Sicherheit derselben schert. Datenschutz wird damit auch zu einer Frage der Ethik und der Unternehmensphilosophie.</p>
<h2><strong>Datenschutz als Unternehmensphilosophie zur Kundenbindung</strong></h2>
<p>Als externer Datenschutzbeauftragter versuche ich meinen Kunden den Datenschutz und auch die Regeln der DSGVO als Chance begreiflich zu machen. Datenschutz ist meines Erachtens ein gutes Mittel im Marketing zur Kundenbindung. Laut einer Studie der Meinungsforschungsinstitute YouGov und SINUS ist für 93 Prozent der Befragten der Schutz ihrer personenbezogenen Daten eines der wichtigsten Kriterien auch beim Kauf einer bestimmten Leistung. Doch bezweifeln mehr als die Hälfte, dass diesem Schutz genüge getan wird. Fast genauso viele der Befragten gaben an, das Gefühl zu verspüren keine Kontrolle über ihre Daten im Internet zu haben.</p>
<p>Ich denke, dass obwohl die DSGVO und das BDSG-neu Gesetz sind, sich Unternehmen durch eine erhöhte Transparenz bzgl. der vor allem personenbezogenen Daten von ihrer Konkurrenz abheben können. Der eben noch trocken und wegen seiner Bürokratie als belastend empfundene Datenschutz kann somit zur Erweiterung der Marketingstrategie führen und neue Kunden und somit mehr Umsatz generieren.</p>
<p><strong><em>Datenschutz schützt also nicht nur die Rechte von Kunden und Verbrauchern, er ist auch Garant für mehr Kunden und eine höhere Kundenbindung.</em></strong></p></div>
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